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Ein Minenfeld für die Behandler

Autor: Cornelia Kolbeck; Foto: Fotolia/Cherries

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Mit dem Antikorruptionsgesetz wurden am 4. Juni 2016 Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als neue Straftatbestände eingeführt. Manche Praxen verstoßen jedoch schon länger gegen geltende Normen und Gesetze, so ein Jurist.

Wie der Stuttgarter Rechtsanwalt Oliver Ebert in einem gesundheitspolitischen Symposium beim Diabetes Kongress erläuterte, sind sowohl niedergelassene Ärzte vom Gesetz betroffen als auch Vertreter nicht akademischer Gesundheitsberufe mit einer gesetzlich geregelten Ausbildung, wie Ergotherapeuten und Krankenpfleger. Betroffen sind auch staatlich anerkannte Diabetesberater (derzeit nur in Rheinland-Pfalz) sowie Diabetesberater(Innen) DDG, sofern ihr Grundberuf einer der genannten ist.

Problematisch sind die sog. Unrechtsvereinbarungen

Ebert, der nach eigenen Angaben „seit 20 Jahren in der Diabetesszene unterwegs“ ist, geht davon aus, dass 95 % der diabetologisch tätigen Praxen manche Verhaltensweisen werden ändern müssen. Gewisse Vorteile und Zuwendungen seien auch in der Diabetologie nicht unüblich und viele Praxen wüssten gar nicht, dass sie dadurch bereits gegen Normen und Gesetze verstießen.

Nicht strafbar sein werden, so Ebert, sozialadäquate Zuwendungen, die objektiv nicht geeignet sind, heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen. Probleme gebe es aber bei Unrechtsvereinbarungen, d.h., wenn als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten vorliegt oder angestrebt ist.

In der Praxis ergäben sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen viele Fragen, sagte Ebert. Die meisten ließen sich jedoch ohne juristische Fachkenntnisse und mit gesundem Menschenverstand lösen.

Beantwortung von drei Fragen hilfreich

Der Jurist riet den Zuhörern, sich drei Fragen zu beantworten: Bringt die Zuwendung einen Vorteil für mich oder irgendjemanden sonst? Ist der Vorteil realistischerweise überhaupt geeignet, meine künftigen Verordnungsentscheidungen zu beeinflussen? Möchte der Zuwender erreichen, dass ich ihn bzw. seine Produkte bei künftigen Verordnungen ohne Sachgrund (u.a. § 12 SGB V) bevorzuge?

Es stelle sich z.B. die Frage, ob es strafbar ist, unentgeltlich überlassene Blutzuckermessgeräte oder Insulin-Pens zur Abgabe an Patienten anzunehmen. Die Annahme sei nicht automatisch strafbar, sagte der Anwalt. Wenn der Hersteller aber erwarte, dass die Geräte ausgegeben und nachfolgend die entsprechenden Teststreifen bzw. Medikamente verordnet werden, dann sei das nicht mehr unproblematisch.

Vorsicht auch bei kostenlos abgegebener Software

Ebert mahnt zur Vorsicht, wenn Gerätehersteller Behandlern teure Software zum Diabetes-Datenmanagement kostenlos überlassen. Auch hier hält er für entscheidend, ob damit das Verordnungsverhalten eines Arztes beeinflusst werden soll.

Ebert warnt vor einem "Minenfeld". Er rechnet damit, dass die gängige Praxis durch das Antikorruptionsgesetz auf den Prüfstand gestellt wird.

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