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Fachliche Kooperationspflicht in der spezialfachärztlichen Versorgung

Gesundheitspolitik Autor: Jost Küpper

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Die für Onkologen wichtige ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) wurde umgebaut. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz sieht eine fachliche Kooperationspflicht vor.

Die Koalitionsstrategen haben beim Umbau des „alten“ § 116b SGB V zahlreiche kritische Einwände aus der Ärzteschaft aufgenommen. Jetzt wird Facharztstandard verlangt, die Behandlungsliste ist auf „schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen“ beschränkt.

Die ASV setzt die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus, lediglich bei Zuweisungen aus dem stationären Bereich gilt diese Hürde nicht. Der auch in der ASV irgendwie allmächtige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann per Richtlinie bei vielen Krankheiten eine Kooperation zwischen den beteiligten Fachärzten und Kliniken „fördern“. Gleichzeitig normiert er eine Pflicht: „Für die Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen.“

Für den Fall, dass es im Kooperationsgeschäft hakt, ist eine ASV-Behandlung allerdings auch als Solo-Einsatz möglich. Das gilt z.B. dann, wenn es keine geeigneten Onko-Partner gibt – sei es mangels Masse, mangels Kooperationsbereitschaft (Suchzeitraum: mindestens zwei Monate), aber wohl auch, wenn ein Behandlungsbündnis aller gescheitert ist und sich eine Teilgruppe zur Kooperation zusammengetan hat. Soll ein Schutzbündnis („Wir, aber alle anderen nicht“) die Konkurrenz fernhalten, fällt es auf die Nase.

Abrechnen mit der Kasse – oder auch über die KV

Ambulante Operationen gehören nicht zur ASV. Die Abrechnung läuft über die Kassen; die KV kann damit aber auch beauftragt werden. Es erfolgt keine Honorarbereinigung zulasten der Hausärzte und der fachärztlichen Grundvergütung. Beim Investitionskostenabschlag von 5 % für die Klinik-ASV ist es geblieben. Den Zugang zur ASV regeln nicht Landespolitiker, sondern der erweiterte Landesausschuss.

Unklar ist jedoch, wann die ASV ins Laufen kommt – und wie lange sie dauert. Dem revidierten § 116b wurde ein neunter Absatz hinzugefügt. Danach sind die Auswirkungen der ASV auf Kostenträger, Leistungserbringer und die Patientenversorgung fünf Jahre nach Inkrafttreten zu bewerten. Das ist der 1.1.2017. Laut der Gesetzesbegründung geht es darum, „auf dieser Grundlage sachgerecht einen etwaigen zukünftigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ermitteln zu können“. Das Papier hat dem Bundesgesundheitsministerium am 31.3.2017 vorzuliegen. Dann ist die ASV möglicherweise keine vier Jahre gelaufen.

Denn mit der neuen Facharztschiene wird es 2012 wohl nichts. Basis der ASV-Medizin sind entsprechende Richtlinien des G-BA. Der hat sich schon darüber beklagt, dass er wegen des zusätzlichen Arbeitsaufwands sein Programm nicht flott umsetzen kann. Offiziell ist der 31. Dezember 2012 sein ASV-Arbeitsziel. Insofern sind Zweifel angebracht. Denn nach den G-BA-Richtlinien werden noch wichtige Vorgaben wie der ASV-EBM, die diagnosebezogene Gebührenordnung in Euro, verhandelt. Das ist ein dreiseitiger Vertrag (KBV, DKG, GKV-Spitzenverband). Dergleichen hat traditionell ein fast unendliches Zeitbudget. 

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