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G-BA liefert Klarstellungen zur substitutionsgestützten Behandlung von Suchtpatienten

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Die Opioidabhängigkeit wird nun auch zunehmend mithilfe von Substitutionen behandelt. Die Opioidabhängigkeit wird nun auch zunehmend mithilfe von Substitutionen behandelt. © fotolia/zephyr_p
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Klarstellungen zur substitutionsgestützten Behandlung opioidabhängiger Patienten beschlossen. Das betrifft insbesondere Indikationsstellung, Therapieziele und -konzept.

Die vom G-BA Anfang September beschlossenen Anpassungen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) beinhaltet:

  • Ein vorrangig abstinenzorientierter Behandlungsansatz wurde von einem therapeutischen Ansatz mit weiter gefasster Zielsetzung abgelöst. Beispielsweise sind nun auch die Sicherstellung des Überlebens und die Abstinenz von unerlaubt erworbenen und erlangten Opioiden als Behandlungsziele verankert.
  • Deutlicher wird im Therapiekonzept berücksichtigt, dass es sich bei Opioidabhängigkeit um eine schwere chronische Erkrankung handelt, die in der Regel einer lebenslangen Behandlung bedarf, bei der körperliche, psychische und soziale Aspekte gleichermaßen zu berücksichtigen sind.
  • Geändert werden auch die Dokumentationsanforderungen an die substituierenden Ärztinnen und Ärzte. Der bürokratische Aufwand soll sich damit deutlich reduzieren. Der Bericht zum Substitutionsregis­ter (s. Kasten) von 2018 besagt, dass es bundesweit 150 000 bis 200 000 Opioidabhängige gibt. 78 800 nehmen eine substitutionsgestützte Behandlung in Anspruch. 2599 Substitutionsärzte hatten im Juli 2017 Daten ans Register gemeldet.

Substitutionsregister

Seit 2002 werden Zahlen zu Substitutionspatienten, substituierenden Ärzten und verschriebenen Mitteln im Substitutionsregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfasst. Dazu müssen die verschreibenden Ärzte der Bundesopiumstelle im BfArM umgehend Patientencode, das Substitutionsmittel, das Datum der ersten und letzten Anwendung sowie ggf. die Anschrift des beratend hinzugezogenen Arztes (Konsiliararzt) benennen. Zweck des Registers ist u.a., frühestmöglich Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln durch verschiedene Ärzte für denselben Patienten zu erkennen und zu verhindern. Aufgabe ist weiterhin, festzustellen, ob substituierende Ärzte die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllen. Die Daten hierzu liefern die Ärztekammern der Bundesopiumstelle auf Anforderung.

Zu beachten ist die Richtlinie der Bundes­ärztekammer

Patienten profitieren seit 1991 von der Substitutionstherapie als Leis­tung der GKV. Die diamorphingestützte Therapie wurde 2009 als zusätzliche Option zur Behandlung schwerstkranker Opioidabhängiger in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) verankert. 2010 passte der G-BA seine Richtlinie an. „Mit der im Mai 2017 von der Bundesregierung beschlossenen Änderung der BtMVV werden Sachverhalte, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, nicht mehr im Bundesrecht geregelt“, erklärt der G-BA zur jetzigen Anpassung. Verwiesen wird dabei auf die Richtlinie der Bundes­ärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger, die seit 2. Oktober 2017 gültig ist. Der G-BA-Beschluss wird noch dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 

Quelle: Pressemitteilung des G-BA

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