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Gericht kürzt Zeugenhonorar des Arztes auf 5,95 €

Autor: Anke Thomas, Foto: fotolia/WavebreakmediaMicro

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In einem Rechtsstreit wurde ein Arzt als sachverständiger Zeuge gebeten, Aussagen zum Gesundheitszustand einer Patientin zu treffen, um über den Grad einer möglichen Schwerbehinderung entscheiden zu können. Der Arzt stellte 42,45 Euro in Rechnung und erhielt am Ende 5,95 Euro.

Der Arzt legte dem Gericht Behandlungsdaten und Diagnosen für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2012 vor. Verlangt waren aber eigentlich Daten, Diagnosen oder Befunde ab Februar 2014. Diese konnte der Arzt jedoch nicht liefern. Für seine Auskünfte verlangte er eine Entschädigung von 42,45 Euro. Die zuständige Kostenbeamtin kürzte den Betrag jedoch auf 4,95 Euro. Sie begründete die Kürzung damit, dass der Bericht des Arztes ein Negativ-Attest darstelle. Mit den vorgelegten Daten sei nichts anzufangen.

Gegen die Honorarkürzung ging der Arzt vor. Die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe sprachen dem Arzt lediglich Aufwendungen für zwei Fotokopien von je 0,50 Euro zu.

An Beweisfragen des Gerichtes orientieren

Ansonsten gaben die Richter der Kos­tenbeamtin recht: Ein Zeugnis oder ärztlicher Befund müsse sich an den Beweisfragen des Gerichts orientieren. Die vorgelegten Daten hätten z.B. keine Aussage in Bezug auf die Höhe des Grades der Behinderung erlaubt. Eine bloße Auflistung von Behandlungsdaten und Diagnosen genüge nicht, zumal diese auch nicht den vom Gericht erfragten Zeitraum umfassten. Damit handle es sich bei dem Bericht des Arztes um ein Negativ-Attest bzw. um einen unverwertbaren Bericht. Hierfür stehe dem Arzt keine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu.

Für eine Stunde gibt es 3,50 Euro Entschädigung

Der Arzt könne, da ein Verdienstausfall weder geltend gemacht noch nachgewiesen sei, lediglich eine Mindestentschädigung von 3,50 Euro je Stunde erhalten. Außerdem stehe ihm eine Entschädigung für zwei Fotokopien zu. Die übrigen vom Antragsteller gefertigten Fotokopien seien vom Auftrag des Gerichts nicht gedeckt gewesen und deshalb nicht entschädigungsfähig. Die Gesamtentschädigung setzte das Sozialgericht Karlsruhe auf 5,95 Euro fest.

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.5.2015, Az: S 1 SF 1609/15 E

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