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Gesetzliche Krankenkassen: Anstieg der Beitragsrückstände

Gesundheitspolitik Autor: Hannah Wetter

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Krankenkassen sind verpflichtet, bei Beitrags-Schuldner eine Säumnisgebühren zu erheben. Das treibt Betroffene in eine Schuldenspirale - und die Krankenkassen fühlen sich mit dem Problem allein gelassen.

Die Beitragsrückstande der gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich im Juni auf 1,77 Milliarden Euro. Gründe für die Beitragsrückstande sind laut GKV Verbraucherinsolvenzen, finanzielle Instabilität bei freiwillig versicherten Selbstständigen und Zahlungsunfähigkeit bei Menschen die über kein oder kaum Einkommen verfügen. Deutschlandweit gibt es 1,6 Millionen säumige Beitragszahler, so der GKV-Spitzenverband.

Säumnisgebühr treibt Betroffene in die Pleite

Mit der Einbeziehung aller Personen in die gesetzlich oder private Krankenversicherung wurde den Kassen die Möglichkeit genommen, bei einem Beitragsrückstand die freiwillige Versicherung zu kündigen. Dafür erheben sie ab dem zweiten Monat des Beitragrückstandes monatlich fünf Prozent Säumniszuschlag. Können die ausstehenden Beträge (auch nicht in Raten) zurückgezahlt werden, steigt die Schuldensumme aufgrund der Zuschläge selbst dann an, wenn die Anzahl der Betroffenen gleich bleibt.

Firmen, die ihren Anteil der Krankenversicherung ihrer Mitarbeiter nicht mehr bezahlen können, zahlen übrigens nur einen monatlichen Säumniszuschlag von einem Prozent (§ 24 SGB IV).

Ab einem zweimonatigen Beitragsrückstand ruht der Leistungsanspruch. Ausgenommen hiervon sind Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2006 (Az.: B1 KR 8/06 R) ist der Patient zu versorgen, wenn es aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, bis zu einer Entscheidung der Kasse zu warten, ob sie für den Patienten zahlt oder nicht.

Versicherte haben häufig kein Geld, um Beiträge zu zahlen

Bei säumigen Beitragzahlern wird zuerst eine Mahnung verschickt, schildert Daniel Burgstaler von der Techniker Krankenkasse den Ablauf. Kommt der Beitragszahler seiner Zahlungpflicht weiterhin nicht nach, wird ein Vollstreckungsersuchen an die Hauptzollämter geschickt. Diese versuchen dann in Eigenregie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (Kontenpfändung, Vollstreckungsankündigung etc.), die nicht gezahlten Beiträge einzutreiben. Außerdem bestehe die Verpflichtung, bei der Nichtzahlung von Beiträgen, Insolvenzanträge beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Mit der Gesundheitsreform von 2007 hat der Gesetzgeber geregelt, dass es in Deutschland keine Personen mehr geben soll, die nicht krankenversichert sind (sehen Sie auch § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V). ,,Das Problem der mit einer Krankenversicherung verbundenen Beitragszahlung hat der Gesetzgeber nur unvollkommen gelöst und die Krankenkassen damit allein gelassen'', so Burgstaler.

Personen, die nun versicherungspflichtig sind, haben aber häufig kein Geld um die Beiträge zu bezahlen. Hier kämen dann die Sozialhilfeträger in Betracht, die aber eine Leistungspflicht bisher nur in Einzelfällen anerkannt haben. ,,Wir würden es begrüßen, dass eine gesetzliche Regelung geschaffen würde, die den Umgang mit Personen, die nicht über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Beiträge zu bezahlen, regelt'', teilte Burgstaler auf Anfrage von MT mit.


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