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Gewalt gegen Kinder? Ans Jugendamt melden!

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

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Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung sollten in jedem Fall die Behörden eingeschaltet werden. Diesen Rat gibt Rechtsanwalt Dr. Andreas Dymke aus aktuellem Anlass.

Dr. Dymkes Mandant, der 52-jährige Leiter der Kinderklinik Wittlich bei Trier, war einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt, weil er in zwei Fällen dem Verdacht der Kindesmisshandlung nicht angemessen nachgegangen sei.

Dadurch seien weitere Misshandlungen möglich geworden. Ein Kind starb infolge fortgesetzter Misshandlungen. Das Gericht erließ einen Strafbefehl, den der Kinderarzt akzeptierte (Az.: 8025 Js 23091/10.3ab).

„Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig melden“, rät Rechtsanwalt Dr. Dymke. Auch wenn es gewichtige Gründe zur Abwägung gäbe, wie die ärztliche Schweigepflicht und der Schaden, der Eltern durch einen falschen Verdacht entstehen kann.

Oder die Erwägung, dass die Eltern keinen Arzt mehr aufsuchen werden, wenn sie mit der Meldung etwa beim Jugendamt rechnen müssen. Diese aus heutiger Sicht falschen Überlegungen haben seinen Mandanten wohl geleitet, so Dr. Dymke.

Wiederholungsgefahr erfordert Handeln

Die ärztliche Schweigepflicht stehe einer Meldung z.B. beim Jugendamt nicht im Weg.

Es gebe zwar keine spezielle gesetzliche Regelung, aber der Arzt dürfe beim Verdacht der Kindesmisshandlung seine Schweigeplicht brechen und Polizei und Jugendamt informieren, erläutert der Justiziar der Ärztekammer Nord­rhein, Dr. Dirk Schulenburg. „Das Strafgesetzbuch spricht im § 34 vom rechtfertigenden Notstand.“

Auch die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin verweist in ihren „Empfehlungen für den Kinderschutz an Kliniken“ auf den rechtfertigenden Notstand hin: „Bei begründetem Verdacht auf Kindesmisshandlung ist schon allein wegen der nicht ausschließbaren Wiederholungsgefahr im Regelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht möglich.“

Es bestehe jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zur Strafanzeige oder eine Meldepflicht, betont die Akademie. Allerdings befinde sich ein Arzt in einer Garantenstellung.

Aufgrund seiner besonderen fachlichen Qualifikation und Möglichkeiten, Kinder zu schützen, beste­he auch eine Verantwortung und moralische Verpflichtung, für den Schutz seiner minderjährigen Patienten zu sorgen.

Der „Leitfaden für Früherkennung, Handlungsmöglichkeiten und Kooperation führt aus: Gibt ein Arzt die Daten bei Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung nicht an das Jugendamt weiter, macht er sich möglicherweise wegen eines Körperverletzungsdelikts durch Unterlassen, schlimmsten Falls wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar. „Als Arzt sind Sie daher nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das Jugendamt einzuschalten.“

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