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GKV-Diffamierungskampagne gegen Ärzteschaft?

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Wer dem GKV-Spitzenverband Fehlverhalten im Gesundheitswesen melden möchte, kann dies anonym auf seiner Homepage tun. Die KBV reagiert verärgert.

„Das sogenannte Hinweisgeber-Formular, das jeder mit wenigen Klicks und anonym im Internet ausfüllen kann, ruft regelrecht zu Missbrauch und Verunglimpfung der Ärzte und Psychotherapeuten auf. Wir fordern den GKV-Spitzenverband auf, das Formular sachlicher und neutraler zu gestalten und die Angaben zur meldenden Person verpflichtend zu machen“, äußerte sich KBV-Chef Dr. Andreas Köhler in einer Pressemitteilung.

Ihn ärgert auch die Wortwahl „Tatverdächtige Person und/oder Einrichtung“ und „Angaben zu Tatort und Tatzeit“: „Sie erinnern an einen Krimi und suggerieren direkt ein schweres Verbrechen.“ Mit diesem Vorgehen halten die Krankenkassen „an ihrer Diffamierungskampagne gegen die Ärzteschaft fest und schaffen systematisch eine Misstrauenskultur zwischen Patient und Arzt“, schimpft Dr. Köhler.

Fehlverhalten im Gesundheitswese: schon länger im Visier

Online-Formulare für Hinweise auf ein Fehlverhalten im Gesundheitswesen sind nicht neu. Sie sind aufgekommen, als der Gesetzgeber 2004 Kassen und KVen verpflichtete, eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten einzurichten.

Dementsprechend kann man z.B. auch bei der AOK online Meldung machen. Hier heißt es allerdings neutral: „Welchen Sachverhalt möchten Sie mitteilen? Wer ist daran beteiligt?“ Außerdem schreibt die Kasse: „Für die Verfolgung Ihres Hinweises auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen benötigt die AOK allerdings auch Ihren Namen und Ihre Adressdaten.“

Dabei weiß der GKV-Spitzenverband selbst, dass anonyme Hinweise „mangels konkreter Nachfragemöglichkeiten sehr häufig nicht gezielt weiterverfolgt werden“. Und: „Ano­nyme Hinweisgeber stehen für ein mögliches Ermittlungsverfahren auch nicht als Zeugen zur Verfügung.“ Das scheibt der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zur Anhörung im Bundestagsgesundheitsausschuss zu den drei Anträgen der Opposition in Sachen Korruptionsbekämpfung. Er spricht sich deshalb für ein „Hinweisgeber-Schutzgesetz“ aus.

Muss erst innerbetrieblich auf Abhilfe hingewirkt werden?

Derzeit fehle ein klarer gesetzlicher Rahmen, unter welchen Umständen ein Hinweisgeber zunächst auf eine innerbetriebliche Abhilfe hinzuwirken habe – und wann eine außerbetriebliche Anzeige von Missständen, z.B. bei einer Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten oder den Strafverfolgungsbehörden, sachgerecht ist, ohne dass Hinweisgeber dadurch Sanktionen oder Nachteilen (wie einer fristloser Kündigung des Arbeitsvertrages) ausgesetzt sein dürfen.

„Unzumutbar“ ist nach Ansicht des GKV-Verbandes eine vorherige innerbetriebliche Abhilfebeschwerde jedenfalls dann, „wenn im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine Straftat begangen wurde und zu befürchten ist, dass die innerbetriebliche Beschwerde deren Aufdeckung und Ahndung vereiteln kann oder aber, wenn eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige sich der Arbeitnehmer selbst der Strafverfolgung aussetzen würde“. 

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