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Großer Teilerlass beim BAföG auch für Mediziner

Gesundheitspolitik Autor: Diana Niedernhöfer

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Medizinstudenten gestärkt. Es stellte fest, dass diese bei der Rückzahlung ihres Studiendarlehens BAföG in der Vergangenheit massiv benachteiligt worden sind. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend nachbessern.

Das Verfahren betrifft den sog. großen Teilerlass: Studenten, die ihr Studium nach fünf Jahren und elf Monaten beenden können, erhalten einen Erlass auf das Darlehen in Höhe von rund 2500 Euro. Davon waren Studenten der Humanmedizin bisher von vornherein ausgeschlossen. Denn sie haben eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern und können ihr Studium demzufolge nicht einen Monat früher beenden.

Bisher nur kleiner Teilerlass für Medizinstudenten

Sie kamen daher nur in den Genuss des sog. kleinen Teilerlasses: Danach erhält derjenige rund 1000 Euro vom Darlehen erlassen, der sein Studium nach sechs Jahren und einem Monat beenden kann.

Eine ungerechte Benachteiligung der Medizinstudenten, fand der Ulmer Facharzt für Rechtsmedizin Dr. Frank Reuther, Mitglied im Bundesvorstand des Marburger Bundes. Er hat 1997 sein Medizinstudium Friedrich-Schiller-Universität in Jena abgeschlossen und bekam nur die rund 1000 Euro des kleinen Teilerlasses angerechnet. Seine Widersprüche und Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Unverdrossen zog er vor das Bundesverfassungsgericht und bekam nach 14 Jahren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren jetzt recht (Az.: 1 BvR 2035/07).

Wer profitiert davon?

Die Regelungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und dürften ab sofort nicht mehr angewandt werden, entschieden die Verfassungsrichter. Ohne Rechtfertigung würden Studierende der Humanmedizin massiv gegenüber Studenten anderer Fachrichtungen benachteiligt.

Der Gesetzgeber müsse den Sachverhalt bis Ende 2011 rückwirkend neu regeln. Die Regelungen galten seit 1991 in den neuen, seit 1993 in den alten Bundesländern. Von dem Beschluss können also praktizierende Ärzte profitieren, sofern sie sich in der Vergangenheit in Sachen großer Teilerlass gewehrt und noch offene Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren haben.

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