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Holt Bahrs Antikorruptions-Paragraf Ärzte aus der Schusslinie?

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr will unzulässige Vorteilsannahmen über das Sozialgesetzbuch sanktionieren. Dass hierbei (nur) von „besonders schweren Verstößen gegen das Zuwendungsverbot“ die Rede ist, lässt den GKV-Spitzenverband argwöhnen, es könnte noch eine „Hintertür“ geben.

„Ein bisschen korrupt gibt es ebenso wenig wie ein bisschen schwanger. Jetzt kommt es darauf an, dass der Gesetzgeber klare und unmissverständliche Grenzen vorgibt“, reagierte Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, auf das Konzept-Papier des Ministeriums zur Bekämpfung korruptiver Verhaltensweisen im Gesundheitswesen.

BÄK-Präsident Professor Dr. Frank Ulrich Montgomery hofft, dass mit der noch für 2013 angepeilten Gesetzesinitiative „mehr Rechtsklarheit geschaffen und den Krankenkassen der Nährboden für ihre fortgesetzten Diffamierungskampagnen gegen die Ärzte entzogen wird“.

Die Kernpunkte des Papiers sind:

  • Es soll eine Strafvorschrift ins SGB V eingeführt werden, die sich an den Bestechlichkeitsdelikten des Strafgesetzbuchs orientiert. Bei „Bestechlichkeit/Bestechung in großem Ausmaß“ soll Leistungserbringern eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen.

  • Delikten soll in der Regel nur aufgrund eines Strafantrags von betroffenen Versicherten, ihren gesetzlichen Krankenkassen, der KV oder Ärztekammer oder von Mitbewerbern/Verbänden der jeweiligen gewerblichen Leistungsanbieter durch die Staatsanwaltschaft nachgegangen werden.

  • Eine unzulässige Vorteilsannahme soll in allen Leistungsbereichen der GKV gleichermaßen verboten werden – für alle an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und unabhängig davon, ob jemand freiberuflich, angestellt oder gewerblich tätig ist. Als unzulässige Vorteile gelten z.B. auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien bzw. das Durchführen von Schulungen sowie Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- und Zuweisungsverhalten maßgeblich beeinflusst werden. Unzulässige Vorteile dürfen folglich auch nicht von dritter Seite Leistungserbringern gewährt werden.

Unklar bis selten: Entzug von Zulassung und Approbation

In einer Antwort auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Die Linke vom März berichtet die Bundesregierung, dass in den vergangenen fünf Jahren wegen korrupten Verhaltens nur in einem Fall – in Bayern – die Approbation widerrufen wurde. In zwölf Ländern gab es keinen entsprechenden Fall; aus Schleswig-Holstein, Bremen und Hessen lagen keine Angaben vor.

Prof. Montgomery erklärt das damit, dass die Ärztekammern oft erst durch Zufall oder Jahre nach dem Abschluss von einem Strafverfahren erfahren und dass dann die Prüfung eines sog. berufsrechtlichen Überhangs durch die Kammer wegen Verjährung oft nicht mehr möglich ist.

Wegen „gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten“ wurde nach Angaben der KBV in den vergangenen fünf Jahren in 93 bekannten Fällen Kassenärzten die Zulassung entzogen. Ob es dabei einen Zusammenhang zu korruptivem Verhalten gab, kann die Regie­rungsantwort nicht klären.

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