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Korruption bleibt für Ärzte verboten - BGH-Entscheidung kein Persilschein!

Gesundheitspolitik Autor: Diana Niedernhöfer

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Die Berichte in den Medien zeichneten vielfach ein anderes Bild: Doch auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) bleibt Korruption für Kassenärzte verboten.

„Kassenärzte und Pharmavertreter müssen nun zwar nicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen,“ erklärt die Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Karin Hahne. Denn der BGH hatte unlängst entschieden, dass Kassenärzte nicht als Beauftragte der Krankenkassen einzustufen sind. Der Richterspruch ist dennoch kein Persilschein für illegales Handeln.

„Denn die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ist für Niedergelassene nach der Berufsordnung sowie dem Sozialgesetzbuch (SGB) V weiterhin verboten, ebenso wie die Vorteilsannahme für die Verordnung von bestimmten Präparaten“, so Rechtsanwältin Hahne.

Unerlaubte Zuweisungen und unerlaubte Zuwendungen

So enthält der Paragraf 31 der Musterberufsordnung Angaben darüber, wann eine „Unerlaubte Zuweisung“ vorliegt, Paragraf 32 beschäftigt sich mit „Unerlaubten Zuwendungen“. Es ist demnach verboten, die Verordnung z.B. von Arzneimitteln von Boni abhängig zu machen oder Patienten für ein Extra-Zubrot an bestimmte Heilmittelerbringer zu überweisen. Wer es doch macht und erwischt wird, den erwartet ein berufsrechtliches Verfahren.

„Hinzu kommt, dass diese Paragrafen der BO seit Anfang des Jahres in das Sozialgesetzbuch V übernommen worden sind mit der Folge, dass nicht nur die Ärztekammern, sondern auch die KVen mutmaßliche Verstöße verfolgen können“, sagt Frau Hahne.

Berufsrechtliche Verfahren sind nicht ausgeschlossen!

Nicht allen Ärzten scheint das klar zu sein. „Der Blick darauf, was berufswidrig ist, ist bei vielen Ärzten nicht geschärft“, so Rechtsanwalt Maximilian Guido Broglie. Um das zu ändern, sieht er Kammern und KVen in der Pflicht. Denn illegales Handeln schadet dem Image aller Ärzte. „Daher müssen die Ärztekammern die Berufsordnung rigider anwenden“, sagt RA Broglie. Als vorbildliches Beispiel dafür nennt er die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die in ihrem Blatt regelmäßig von Berufsverfahren berichtet.

RA Broglie ist sich sicher, dass Kammern und KVen die Ärzte künftig schärfer überwachen werden. Den ersten Schritt hat die KV Westfalen-Lippe schon getan und den Kassen ihre Zusammenarbeit angeboten.

Zuwendungen: Was ist erlaubt, wo ist die Grenze?

Doch was ist noch erlaubt? Beide Anwälte finden es etwa unbedenklich, sich Fortbildungen in angemessenem Rahmen bezahlen zu lassen. Auch kleinere Geschenke ohne Bedingungen sind erlaubt. Und wo verläuft die Grenze? „Wenn der Arzt sich z. B. durch die Zuwendung in seinem Verhalten nicht mehr frei, sondern an den Zuwender gebunden fühlt“, sagt Anwältin Hahne.

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