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Krankenhäuser sollten Hausärzte für poststationäre Behandlung vergüten

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Nach stationären Op.s übernehmen Hausärzte oft die Nachbehandlung bei Patienten. Dabei ermöglicht es der § 115a SGB V, dass Krankenhäuser Niedergelassene mit der Nachsorge gegen Vergütung beauftragen.

Vielen Ärzten ist der § 115a nicht bekannt, sagt Allgemeinmediziner 
Johannes Dietmar Glaser, Vorstandsmitglied Medi Baden-Württemberg. Dabei kämpfen im Südwesten Mediverbund, die KV sowie der Hausärzteverband seit geraumer Zeit darum, mit den Krankenhausgesellschaften Verträge zur ambulanten nachstationären Behandlung abzuschließen.

Nachsorge nach einer Op. ist 
in Fallpauschalen enthalten

Die Blockadehaltung auf Kranken­hausseite ist insofern nachvollziehbar, als dass Kliniken für die ambulante Nachsorge Geld an die Ärzte bezahlen müssen. Dennoch: Vor- und Nachsorgeleistungen sind in den DRG-Fallpauschalen enthalten, sagt Kollege Glaser. Wenn Haus­ärzte diese Leistungen auf GKV-Kosten erbringen, würde es sich um Doppelabrechnung bzw. am Ende gar Abrechnungsbetrug handeln.


Zudem sind nicht nur Krankenhäuser Wirtschaftsunternehmen, auch Arztpraxen sind heutzutage gezwungen, scharf zu kalkulieren, hält der Hausarzt den Klinik-Sparstrategen entgegen. Mit der GRN Gesundheitszentren Rhein-Neckar gGmbH hat es der Mediverbund geschafft, für die poststationäre Nachbehandlung in den Kliniken Schwetzingen, Eberbach, Weinheim und Sinsheim eine Vereinbarung zu schließen.

Mediverbund will eine flächendeckende Rahmenvereinbarung

Statt mit einzelnen Kliniken Verträge auszuhandeln, strebt der Mediverbund für die Zukunft flächendeckende Rahmenvereinbarungen an. Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft und auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) würden jedoch Gespräche ablehnen, kritisiert Kollege Glaser.


Krankenhäuser sind nicht verpflichtet, mit Niedergelassenen Verträge zur poststationären Behandlung zu schließen, sagt DKG-Pressesprecher Moritz Quiske. Bereits 1997 hat die DKG Empfehlungen zur Vergütung nach § 115a Absatz 3 SGB V festgelegt, die eine Orientierung bieten. Ein Muss sei dies nicht, so Quiske.


Der Mediverbund hat eine Mus­ter-Rahmenvereinbarung ins Netz gestellt, um alle Niedergelassenen bei der Umsetzung der Verträge zu unterstützen. Auch die KV hält einen Mustervertrag mit Erläuterungen auf ihrer Homepage vor. Zur Vergütung schlägt der Mediverbund mindes­tens den einfachen Satz der GOÄ vor, der von den ärztlichen Vertretern ausgehandelt werden sollte.

Muster-Begleitbrief klärt 
Patienten und Klinikärzte auf

Um Patienten, die zur poststatio­nären Behandlung in die Praxis kommen, über die derzeitigen vertragslosen Umstände aufzuklären, haben Mediverbund und der Haus­ärzteverband einen Begleitbrief für Patienten entwickelt. Dieser wurde vom Medi-Justiziar und der Rechtsabteilung der KV freigegeben.


Hier wird darüber informiert, warum die Nachsorge im Krankenhaus erfolgen muss. Auch wenn es für die Patienten in den meisten Fällen bequemer wäre, die Nachsorge nach einer stationären Op. bei ihrem Hausarzt erledigen zu lassen, sollte dies doch nicht zulasten der Gesamtvergütung der Niedergelassenen geschehen.

- Expertenkommentar von Arzt und Rechtsanwalt Professor Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers-


Sind Nachbehandlungen (Fäden ziehen, Verbandswechsel) nach stationären Op.s nicht Aufgabe des Krankenhauses? – wollten die Allgemeinärzte Dres. Gudrun und Friedrich Focke in Medical Tribune Nr. 20 vom 17.5.2013 wissen. Unser hausärztlicher Abrechnungsexperte Dr. Gerhard Bawidamann meinte, dass es zwar im Rahmen von Extraverträgen möglich sei, dass Kliniken niedergelassenen Ärzten eine Vergütung für die Nachbehandlung bezahlen können. Wenn allerdings kein Vertrag vorhanden sei, sei auch keine besondere Abrechnung durch den Hausarzt möglich.

Die nachstationäre Behandlung ist weder als ambulante Versorgung im Krankenhaus noch als stationäre Versorgung einzustufen, sondern stellt eine eigenständige Behandlungsform dar, für die das Krankenhaus zuständig ist, stellen Prof. Ehlers und die Rechtsanwältin Sonja Graßl aus München klar.

Ebenso wie die vorstationäre Behandlung gehört auch die nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V durch Krankenhäuser nicht zum Bereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.

Krankenhäuser können vor- und nachstationäre Leistungen jedoch an niedergelassene Vertragsärzte aufgrund eines Auftrages delegieren. Das Krankenhaus erhält die Vergütung für vor- und nachstationäre Leistungen auf der Grundlage der auf Landesebene geschlossenen Verträge. Alle Leistungen, die der Vertragsarzt für das Krankenhaus im Rahmen des § 115a Abs. 1 Nr. 2 erbringt, müssen vom Krankenhaus vergütet werden. Übernimmt ein Vertragsarzt somit Teile des Versorgungsauftrages des Krankenhauses, ist mit diesem die Vergütung auszuhandeln.

Zeitlich gesehen ist das Krankenhaus zur Erbringung poststationärer Leistungen nur an sieben Behandlungstagen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung berechtigt, wobei die 14-Tage-Frist in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden kann.

Folglich sind alle Leistungen, die von dem beauftragten niedergelassenen Vertragsarzt über diesen gesetzlichen Zeitrahmen hinaus erbracht werden – auch wenn es sich eigentlich um poststationäre Leistungen handelt – allein wegen des Fristablaufs Leistungen, die im Rahmen der Gesamtvergütung zu honorieren sind.
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