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Medizinprodukte: Ärzte müssen ihre E-Mail-Adresse auf Rezept angeben

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas, Foto: fotolia/ Aycatcher

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Apotheker weisen Ärzte derzeit daraufhin, dass bei verschreibungspflichtigen Medizinprodukten die Angabe der E-Mail-Adresse des Arztes auf dem Rezept verpflichtend ist.

Grund für den Vorstoß der Apotheker ist die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), die zum 29.7.2014 in Kraft getreten ist. In ihr wird in § 1 Abs. 2 bestimmt, dass eine Verschreibung u. a. auch die E-Mail-Adresse des Arztes für Rückfragen enthalten muss.

Diese Regel gilt nur für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Medizinprodukten.

Verschreibungspflichtig sind sie, wenn sie

  • Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nennt hier auf Anfrage als Beispiel Macrogol zur Behandlung der Koprostase bei Kindern und Erwachsenen (z. B. Movicol Junior aromafrei).

  • in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt sind (derzeit in Anlage 1: oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie – zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle).


Eine Übersichtsliste für betroffene Präparate gibt es nicht.

Muss ein Arzt nun zwingend eine E-Mail-Adresse haben, um oben genannte (wenige) Präparate zu verordnen? Ja, sagt die KBV, weil die Vorgaben der MPAV verpflichtend sind.

Welchen Dienst der Arzt dazu wählt (z. B. web.de, gmx, t-online, googlemail etc.) oder wie oft die E-Mail vom Arzt abgerufen werden muss, dazu werden weder in der MPAV noch im Bundesmantelvertrag Vorgaben gemacht, so die KBV weiter.

Die E-Mail-Adresse soll dazu dienen, dass Apotheker bei Unklarheiten Rückfragen zur Verordnung stellen können. Auf jeden Fall hat der Arzt datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten, wenn er per (unsicherer) E-Mail mit dem Apotheker kommuniziert.

Nachtrag: Aufgrund der Kritik vieler Ärzte ist das Bundesgesundheitsministerium zurückgerudert. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nun doch nicht nötig bzw. nur in ganz bestimmten Fällen erforderlich (Detaisl dazu: siehe Wirtschaftsnews auf MT-online vom 3.11.2014).

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