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Neuer Termin für EBM-Reform

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Cornelia Kolbeck

Die Reform des EBM tritt am 1. April 2020 in Kraft. Die Reform des EBM tritt am 1. April 2020 in Kraft. © xtock – stock.adobe.com
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Der überarbeitete EBM sollte im September beschlossen werden und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Doch vieles ist strittig. Neuer Starttermin ist deshalb der 1. April 2020.

Die Positionen von Kassenärzt­licher Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegen weit auseinander, wie die jeweiligen Vertragsentwürfe vom August zeigen. Eine Einigung war deshalb bisher nicht möglich. Laut Bewertungsausschuss soll der weiterentwickelte EBM deshalb im Dezember beschlossen werden und zum 1. April 2020 in Kraft treten. Das liegt allerdings auch noch im Zeitrahmen. Laut Gesetzgeber müssen sich die Parteien bis zum 28.2.2020 verständigt haben.

Umverteilungsphantasien tragen wir nicht mit

Erster Streitpunkt ist die Punktzahlbewertung. Die KBV hat schon mehrfach angemahnt, dass hier das Oberarztgehalt im Krankenhaus herangezogen werden müsse, das sich über die Jahre gesteigert hat. Bei Verhandlungen zum Vertragsarzt-Punktwert spiegelt sich das nicht wider. Die KBV fordert zudem, die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, neu festzulegen. Wichtig: Die Krankenkassen sollen für die neue Bewertung des ärztlichen Leistungsanteils auch zusätzliche Finanzmittel bereitstellen.

Der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen zeigte in einer Pressekonferenz Unverständnis für die jetzigen Diskrepanzen mit der neuen GKV-Führungsebene. „Da ist wohl jetzt in Vergessenheit geraten, dass man schon viel weiter war“, sagte er und riet der Gegenseite, in alten Protokollen nachzulesen. Der Ärztevorstand betonte nachdrücklich, dass es mit der Reform zu keiner Verwerfung in der Versorgungslandschaft kommen darf. „Umverteilungsphantasien der Kassen werden wir nicht mittragen.“

Medical-Tribune-Bericht

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