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Not-Tarif für säumige PKV-Kunden

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Der „Notlagentarif“ für privat Krankenversicherte, die ihre Prämien nicht zahlen, sieht vor, dass die PKV Erwachsenen nur noch die Aufwendungen für Leistungen erstattet, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwanger- und Mutterschaft erforderlich sind.

Mit dem vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ werden Versicherte, die ihre Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (1. April 2007 in der GKV, seit 1. Januar 2009 in der PKV) nicht zahlen konnten und zum Teil hohe Schulden angehäuft haben, entlastet.

144 000 Nichtzahler und 745 Mio. Euro Beitragsrückstand

Säumige Versicherungsnehmer in der PKV gelten rückwirkend als im Notlagentarif versichert – ab dem Zeitpunkt, an dem ihr Vertrag ruhend gestellt wurde. Neue Beitragsschuldner werden nach einem gesetzlich festgelegten Mahnverfahren in den neuen Notlagentarif überführt.


Nach Angaben des PKV-Verbandes gibt es in der PKV etwa 144 000 Nichtzahler mit Beitragsrückständen von rund 745 Millionen Euro. Bisher drohte eine Einstufung in den Basistarif, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens des Vertrages alle Beitragsschulden bezahlt waren. Doch das verschärfte noch das Schuldenproblem, da die Beiträge laut PKV-Verband „im Basistarif häufig höher sind als im ursprünglichen Tarif“. Noch ist die „einheitliche Prämie“ für alle im Notlagentarif Versicherten nicht abschließend kalkuliert; laut PKV-Verband sind um die 100 Euro pro Monat im Gespräch.

Rückkehr in alten Tarif nach Begleichung der Außenstände

Den Versicherten wird ermöglicht, nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge wieder in ihre ursprünglichen Tarife zurückzukehren. Ob ein Patient über den PKV-Notlagentarif versichert ist, könne der Arzt nicht erkennen, heißt es beim PKV-Verband. Der Versicherte sei auch nicht verpflichtet, dies dem Arzt mitzuteilen. Allerdings sei er verpflichtet, dem Arzt die Rechnung zu bezahlen.


Die PKV erstattet ihm jedenfalls – nach Einzelfallprüfung – nur die Aufwendungen für die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie für Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft, im Fall von Kindern und Jugendlichen auch die Aufwendungen für gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission empfiehlt.

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