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Notdienst ade: Krankenhausärzte kein Teil der Sicherstellung

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Die ambulante Behandlung von Versicherten im Rahmen seiner Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt also lediglich „Nebenbeschäftigung“. Die ambulante Behandlung von Versicherten im Rahmen seiner Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt also lediglich „Nebenbeschäftigung“. © Fotolia/Gorodenkoff
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Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht verpflichtet werden, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die seit 2013 bestehende Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, dass neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am KV-Notdienst teilnehmen müssen, ist rechtswidrig. So entschied das Bundessozialgericht im Sinne eines Oberarztes für Urologie. Die Verpflichtung zur Teilnahme am KV-Notdienst begründe sich in der Zulassung als Vertragsarzt, so die Richter. Ermächtigte Krankenhausärzte seien aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung stelle also einen anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Wann wird eine Ermächtigung erteilt?

Einer Ermächtigung können zwei Bedarfe zugrunde liegen: Ein quantitativ-allgemeiner Bedarf, wenn es im Planungsbereich zu wenige Vertragsärzte gibt, um den Bedarf zu decken, oder ein qualitativ-spezieller Bedarf, wenn die niedergelassenen Ärzte in einem Planungsbereich bestimmte für die Versorgung der Versicherten benötigte Leistungen nicht im erforderlichen Umfang vorhalten. Über die Erteilung einer Ermächtigung entscheidet der Zulassungsausschuss.

Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Ermächtigungen dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Die ambulante Behandlung von Versicherten im Rahmen seiner Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt also lediglich „Nebenbeschäftigung“. Er ist insoweit nicht verpflichtet, rund um die Uhr für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen und kann dementsprechend auch nicht im Rahmen des organisierten Notdiensts dafür herangezogen werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018, Az.: B 6 KA 50/17 R

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