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Notfalldienst-Gebühr "bis ins Grab"?

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Nach Aufgabe der Kassenpraxis war der privatärztliche Allgemeinarzt noch zahlungspflichtig für Notfalldienst-Vermittlung - dann gewann er aber doch vor Gericht.

In den Notfalldienstordnungen der Kammern ist geregelt, dass Ärzte an den Kosten für die Notfalldienst-Vermittlung beteiligt werden. Das wollte sich ein Kollege, der nach der altersbedingten Aufgabe der Kassenpraxis nur noch bedingt privatärztlich tätig war, nicht gefallen lassen und hatte vor Gericht Erfolg.

Notfalldienst-Vermittlung auch für ehemalige Kassenärzte gebührenpflichtig?

Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksärztekammer Südwürttemberg dem Arzt, der vom aktiven ärztlichen Notfalldienst entbunden war, für 2009 und 2010 rund 640 Euro in Rechnung gestellt. Die Gebühren betrafen die Notfalldienst-Vermittlung durch die DRK-Rettungsleitstelle. Diese Kosten wollte der Arzt nicht übernehmen und zog vor Gericht.

Ehemalige Kassenärzte können doch nicht „bis ans Grab“ zur Teilnahme am Notfalldienst bzw. an den damit verbundenen Kosten verpflichtet sein, argumentierte der Kollege vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Gebührenumlage oder Approbationsentzug - ist das rechtens?

Ansonsten würden sämtliche Ärzte im Ruhestand vor die Wahl gestellt, entweder die Gebührenumlage als finanzielle Verpflichtung zu akzeptieren oder auf jegliche ärztliche Tätigkeit in freier Praxis zu verzichten. Das aber käme einem Entzug der Approbation gleich.


Die Ärztekammer hingegen vertrat die Auffassung, dass jeder Arzt die anteiligen Kosten besonderer Einrichtungen (hier die DRK-Rettungsleitstelle) zu tragen habe. Die Kostenumlage erfolge dabei unabhängig davon, ob die betreffenden Ärzte tatsächlich am Notdienst teilnähmen oder befreit seien.


Das Verwaltungsgericht gab dem klagenden Arzt Recht. Die Heranziehung von Privatärzten zu den Kosten von Einrichtungen des Notfalldienstes beruhten nicht auf einer gesetzlichen Grundlage.

Notdienstorganisation ist unabhängig von der Kostenpflichtenregelung

Laut § 31 Heilberufe-Kammergesetz dürfe die Landesärztekammer Berufspflichten regeln und zur Teilnahme am Notdienst verpflichten. Die Aufgabe, den Notdienst zu organisieren, beinhalte aber nicht ohne Weiteres auch Kostenpflichten zu regeln.

Zudem profitiere ein vom aktiven Notfalldienst befreiter Arzt auch nicht mehr von einer Leitstellenanbindung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat die Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.


Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 9.2.2012, Az: 6 K 2834/11

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