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Patientenrechtegesetz ab Januar 2013: Was verändert sich?

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Viel Neues bringt das Patientenrechtegesetz 2013 für die Ärzte nicht. Dennoch gibt es einige wenige Punkte, die künftig beachtet werden müssen. Welche das sind, stellt Rechtsanwalt Maximilian G. Broglie vor.

Viele Rechte der Patienten wurden bisher durch Urteile und zahlreiche Vorschriften an unterschiedlichen Stellen geregelt. Zum besseren Überblick und zur größeren Klarheit wurden die Rechtsprechungen und Vorschriften nun im Entwurf zum Patientenrechtegesetz zusammengefasst, erklärte Broglie auf dem Medica-Juristica-Seminar „Richtiges Vorgehen bei Vorwurf eines Behandlungsfehlers aus Sicht des Arztes“. Das Gesetz, so Broglie, wird in seiner jetzigen Form zum 1.1.2013 in Kraft treten. (Der Beschluss im Bundestag steht noch aus.)

Für Ärzte wichtige Änderungen betreffen die weitgehenden Informationspflichten. Im § 630c BGB wird beispielsweise geregelt, dass der Arzt den Patienten umfangreich und verständlich informieren soll. Wörtlich heißt es: „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, inbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

Bürokratischer Aufwand wird deutlich zunehmen

Der Arzt ist angehalten, nicht nur über Art, Umfang, Durchführung, die zu erwartenden Folgen und Risiken einer Maßnahme und ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose und Therapie aufzuklären. Er muss auch auf alternative Maßnahmen hinweisen, „wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungs-Chancen führen können“.

Der bürokratische Aufwand wird mit dem Patientenrechtegesetz deutlich zunehmen, ist Broglie überzeugt. Denn der Arzt muss dem Patienten sowohl von der schriftlichen Aufklärung als auch von der schriftlich unterzeichneten Einwilligung Kopien aushändigen (§ 630d und 630e BGB).

Weiterhin ist der Arzt künftig verpflichtet, Patienten auf einen möglichen Behandlungsfehler hinzuweisen, sofern diese ihn darauf ansprechen. Zudem muss der Arzt Patienten aktiv auf einen eventuellen Behandlungsfehler hinweisen, wenn damit „gesundheitliche Gefahren“ abgewendet werden können. Zu Beweiszwecken in einem Verfahren (etwa in einem Strafverfahren) darf das Eingeständnis des Arztes jedoch nicht ohne seine Zustimmung verwendet werden.

Wird einem Arzt ein Behandlungsfehler vorgeworfen, rät Rechtsanwalt Broglie grundsätzlich zur folgenden Vorgehensweise:

  • Kein Schuldeingeständnis. Der Arzt muss sich nicht selbst belasten, es sei denn, er wird vom Patienten nach einem Behandlungsfehler gefragt.

  • Vorsorglich den Haftpflichtversicherer informieren.

  • Gespräch mit Patienten bzw. Angehörigen führen.

  • Keine Einflussnahme auf eventuelle Zeugen!

  • Genaue Aufzeichnungen, z.B. Gedächtnisprotokoll, vornehmen.

  • Kopien der Beweismittel anfertigen.
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