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Qualitätssicherung: Wer schickt dem Arzt den „blauen Brief“?

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Richtlinie zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung birgt juristischen Stolperstein 
Richtlinie zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung birgt juristischen Stolperstein © Fotolia/tbcgfoto
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Ende Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Rahmenbedingungen für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung beschlossen. Jetzt warten alle, ob das Bundesgesundheitsministerium Einwände hat. Als Erstes soll die Gallenblasenentfernung auf den Prüfstand.

Den Bedenken von Kassenärzt­licher und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung sei nicht Rechnung getragen worden, erklärte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen bezüglich des Beschlusses zur Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL). Er hofft jetzt, dass das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss beanstandet, „weil der G-BA seinen gesetzlichen Rahmen überschritten hat“.

Die Richtlinie soll ab 1. Januar 2019 gelten und die Basis dafür schaffen, dass qualitätsrelevante Aspekte und Behandlungsprozesse messbar und vergleichbar werden.Die entsprechende Datenübermittlung soll für die Leistungserbringer zur Pflicht werden. Datenannahmestelle für kollektivvertraglich tätige Vertragsärzte ist die zuständige KV/KZV, bei selektivvertraglicher Tätigkeit eine vom G-BA benannte Vertrauensstelle. Die Auswertung der Daten entsprechend den Qualitätsindikatoren erfolgt elektronisch. Als erstes betrachtetes Verfahren ist die Gallenblasenentfernung vorgesehen.

Der Weg der Sanktionierung ist juristisch nicht klar

Strittig ist zum aktuellen Beschluss nicht die angestrebte sektorenübergreifende Qualitätssicherung an sich, wie die überstimmten Ärzte-Vertreter deutlich machten, sondern der Weg der Sanktionierung von Verstößen gegen Qualitätsvorgaben. Strittig sei gewesen, wer den „blauen Brief“ dann an die Ärzte schickt, konkretisierte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Beschlossen wurde letztendlich per Mehrheitsbeschluss, dass dies bei niedrigschwelligen Verstößen die jeweilige LAG übernimmt und bei schweren Verstößen die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. Auflagen der LAG bei leichten Verstößen der Ärzte können sein:
  • Teilnahme an Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
  • Teilnahme am Qualitätszirkel
  • Implementierung von Behandlungspfaden
  • Durchführung von Audits
  • Durchführung von Peer Reviews
  • Implementierung von Handlungsempfehlungen
Bei schwerwiegenden Missständen, die vom Leistungserbringer nicht in einer vorgesehenen Zeit beseitigt werden, soll die KV Empfehlungen zu Bußgeldern oder Vergütungskürzungen abgeben. Die Krux ist, dass es sich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, denen der G-BA hier präjudizierend Vorgaben zum Ausführen von entsprechenden Verwaltungsakten macht. Dabei ist in § 135 Absatz 2 SGB V verankert, dass für die ambulante Qualitätssicherung allein die KV im Verhältnis zu den niedergelassenen Ärzten zuständig ist. „Wir fordern deshalb gemeinsam mit den Kassen, dass dieser Paragraf gestrichen wird“, erklärte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Georg Baum. Damit würden alle Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht mehr zwingend über die KVen laufen müssen.

Die DeQS-Richtlinie

Zukünftig sollen die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) die Gesamtverantwortung für die Durchführung eines länderbezogenen sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens übernehmen. Betrachtet werden sowohl einrichtungsübergreifende Verfahren als auch sektorenüberschreitende Verfahren und sektorgleiche Verfahren, bei denen die gleichen medizinischen Leistungen in unterschiedlichen Sektoren erfolgen. Ein ähnliches Verfahren gibt es für die externe stationäre Qualitätssicherung (QSKH-RL).
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