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Richtgrößenregress: Offene Rechnung geht an alle KV-Mitglieder

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Bezahlt ein Arzt einen festgesetzten Richtgrößenregress nicht, weil er insolvent, nicht mehr vertragsärztlich tätig oder verstorben ist, kann sich die Krankenkasse an der Gesamtvergütung auf Kosten aller KV-Mitglieder schadlos halten. Das Risiko des Forderungsausfalls trägt die KV.

In einem Musterverfahren hat die KV Brandenburg beim 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) den Kürzeren gezogen. „Die Argumentation der Richter, dass die Reduzierung der Gesamtvergütung um nicht realisierbare Regressforderungen keine Kollektivhaftung bewirken würde, können wir nicht nachvollziehen“, hadert die KV mit der Entscheidung. Das bedeute, dass anstelle der Krankenkassen alle Ärzte eines KV-Bereichs aus ihrem Honorar z.B. die Arzneimittel der Patienten des „Regress-Arztes“ bezahlen!

Mit dem Arzneimittelbudget-Ablösegesetz sollte der Kollektivregress beseitigt und mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 keine neue Form der Kollektivhaftung eingeführt werden, argumentiert die KV. Das BSG-Urteil zeige aber, dass der Gesetzgeber nicht das ins Gesetz geschrieben habe, „was er vollmundig als Anerkenntnis von falschen Regelungen im Sozialgesetz ausmerzen oder verändern wollte“.

KV Brandenburg wirft dem Urteil Kollektiv-Haftung vor

In einer Stellungnahme gegenüber MT fasst die KV ihre Verärgerung so zusammen: „Mit der aktuellen Entscheidung der Kasseler Richter haben alle ambulant tätigen Ärzte in Brandenburg seit dem Jahr 2009 mehr als eine Million Euro weniger Vergütung für die Versorgung ihrer Patienten erhalten. Nutznießer davon sind die Krankenkassen!“

Anlass für das Verfahren war, dass Ärzte, gegen die Regressforderungen bestanden, ihre vertragsärztliche Tätigkeit aufgegeben hatten. „Weil kein Vermögen mehr da war, sind die Aufrechnungsmöglichkeiten erschöpft“, erklärt die KV. Im Fall der KV-Klage gegen die Barmer GEK bestätigte der BSG-Senat die vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam.

Nach der für den Richtgrößenregress geltenden gesetzlichen Regelung reduziert sich die Gesamtvergütung um die Regressbeträge, die von den Prüfgremien gegenüber einzelnen Ärzten festgesetzt wurden. Dass ein Arzt aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden sei, hindere die KV nicht an der Durchsetzung der Regressforderung, sondern könne diese allenfalls erschweren, weil eine Aufrechnung mit Honorarforderungen nicht mehr möglich sei, heißt es in einer Mitteilung des BSG.

Regressforderungen sind auch nach Ausscheiden aus der KV gültig

Selbst wenn die Forderung der KV gegenüber einem Arzt nicht durchsetzbar sei, ändere dies nichts an der Verringerung der Gesamtvergütung um den Regressbetrag. Das sei keine „Kollektivhaftung“. Denn die Gesamtvergütung sei ja nicht pauschal an die Überschreitung eines Budgets für die von den Vertragsärzten insgesamt veranlassten Verordnungsausgaben geknüpft.

Es komme nur dann zu einer Reduzierung der für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen zur Verfügung stehenden Mittel, wenn die KV die Regressforderung gegenüber dem Arzt „ausnahmsweise“ nicht durchzusetzen vermöge. Dieses Risiko habe die KV zu tragen. KVen versuchen i.d.R. durch Honorareinbehalte schon im Frühstadium möglicher Regresse, Mittel zur Verrechnung zu sichern. Bei verstorbenen Ärzten können sie versuchen, sich an die Erben zu halten.

Quelle: Urteil vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 15/15 R

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