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Schnelle Facharzttermine für alle? Juristisch fragwürdig!

Gesundheitspolitik Autor: RAin Angelika Habermehl

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Die Große Koalition möchte, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminvergabestellen für Patienten einrichten. Ist innerhalb von vier Wochen kein niedergelassener Facharztverfügbar, kommt eine ambulante Behandlung im Krankenhaus in Betracht. Dieser Plan wirft etliche Rechtsfragen auf.

Alleine wegen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der Abläufe, wie es die Politik plant. Die einzelnen Punkte hier im kurzen Überblick.

Therapiefreiheit: Die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes meint nicht nur Methodenfreiheit, sondern auch Verordnungsfreiheit. Eine Termingarantie bei einem Facharzt ohne Prüfung der medizinischen Indikation greift in diese Behandlungshoheit ein. Die Entscheidung über medizinische Belange obliegt jedoch dem Arzt.


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Behandlungshoheit und Therapiefreiheit stellen eine tragende Säule in der vertragsärztlichen Versorgung dar. Einschränkungen sind z.B. bei der Wirtschaftlichkeit der Behandlung zulässig. Das Terminmanagement von der Behandlung des Arztes zu isolieren, scheint ohne Nachteile und rechtliche Bedenken kaum möglich.

Freie Arztwahl darf nicht eingeschränkt werden

Recht auf freie Arztwahl: Das grundgesetzlich geschützte Recht des Patienten auf freie Arztwahl könnte durch die Pläne der Koalition beschnitten werden. Der Patient darf aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts (als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts) seinen behandelnden Arzt frei wählen. Das gilt für seinen Hausarzt genauso wie für die unterschiedlichen Fachärzte. Dieses Recht darf keinesfalls eingeschränkt werden.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Arzt ungefragt und ohne dringlichen Grund keine Empfehlung für einen Kollegen aussprechen darf. Dies ist ihm nur auf Nachfrage des Patienten hin möglich. Ab ins Krankenhaus! Wo bleibt da die freie Arztwahl?

Soll jedoch der Termin bei einem Facharzt über eine zentrale Vergabestelle erfolgen, dürfte die Wahl des Patienten nachrangig werden. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Termin innerhalb von vier Wochen bei einem Facharzt nicht möglich ist und der Patient ambulant im Krankenhaus behandelt werden soll.

Finanzierung: Wer trägt die Kosten für die Terminvergabestelle und die der ambulanten Behandlung im Krankenhaus? Die Koalitionäre planen eine Belas­tung des KV-Budgets; dies wurde zumindest für die Behandlung durch das Krankenhaus formuliert. Das würde dazu führen, dass die Akutkliniken in direkten Wettbewerb mit den niedergelassenen Fachärzten treten und nicht budgetierte Leistungen erhalten, für welche die Niedergelassenen gedeckelt sind. Diesem Druck ausgesetzt, könnte es künftig in Facharztpraxen mehr auf Quantität als Qualität ankommen.

Nur freiwillige Teilnahme an der zentralen Terminvergabe?

Zudem ist für eine derartige Terminvergabestelle ein hohes Maß an Organisation, Infrastruktur und Personal vonnöten. Die Finanzierung ist ungeklärt. Ob der Honorartopf der Fachärzte hiermit belastet werden darf, ist rechtlich fragwürdig. Datenschutz: In einem Nebensatz erwähnt der Koalitionsvertrag, dass die Terminvergabestelle mit den Krankenkassen kooperieren könne.

Bei einer Umsetzung stellt sich jedoch die Frage, wie datenschutzrechtlich mit den sensiblen Gesundheitsdaten der Patienten umgegangen würde. Eine Zusammenarbeit würde zwangsläufig die Offenlegung der Patientendaten verschiedener Krankenkassen bedeuten, was eine Zustimmung zur Datenweitergabe impliziert. Sofern jedoch eine zentrale Terminservicestelle für die gesamte vertragsärztliche Versorgung zuständig sein soll, wird dem Patienten die Wahl zur Zustimmung der Datenweitergabe genommen. Hier besteht lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer zentralen Terminvergabe, was bedeuten würde, dass dies eine zusätzliche Serviceleis­tung der KV darstellen müsste, die parallel zur Terminvergabe durch die Fachärzte erfolgen würde.

Vorschlag der Bundesärztekammer: Die BÄK hat eine „dringliche Überweisung“ anstelle der Terminservicestelle vorgeschlagen, sodass die medizinische Entscheidung sowie die Terminvergabe weiterhin Sache der Ärzte bleiben würden. Aber auch hier fehlt es an Ansätzen zur konkreten Umsetzung. Bereits eine rechtliche Definition der „dringlichen Überweisung“ dürfte schwierig werden.

Lange Wartezeiten für gesetzlich versicherte Patienten

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich bei den Plänen der Großen Koalition um eine taktische Entscheidung handelt, die viel diskutierte „Zweiklassenmedizin“ nach außen hin bekämpfen zu wollen. Lange Wartezeiten für gesetzlich versicherte Patienten bei niedergelassenen Fachärzten haben ihre Ursachen in der Diskrepanz von Bedarf und Nachfrage sowie fachärztlicher Budgetierung.

Eine rechtlich sichere und medizinisch sinnvolle Umsetzung der Regierungspläne dürfte sich als äußerst schwer erweisen und nur als frei wählbare Zusatzleistung möglich sein, wobei auch bei dieser Alternative die Entscheidung über die Kos­tenbelastung zweifelhaft bleibt.

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