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Ständige Wirtschaftlichkeitsprüfungen machten Arzt krank

Gesundheitspolitik Autor: Anke Thomas

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Ein Augenarzt weigerte sich, Kassenpatienten zu behandeln. Begründung: Er sei krank und die Wirtschaftlichkeitsprüfungen seien nicht mehr auszuhalten. Dafür hatte auch das Landessozialgericht kein Verständnis.

Im zu entscheidenden Fall  hatte der Kollege Ende 2011 das Ruhen seiner Zulassung vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 beantragt. Am 1.7.2012 wechselte er von der Selbstständigkeit in eine MVZ-Anstellung.

Den Antrag begründete der Augenarzt damit, dass er krank sei und außerdem die ständigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr auszuhalten seien. Die Behandlung von GKV-Patienten habe er deshalb zum 1.1.12 eingestellt. Ein Attest werde er nachreichen.

Mehr als 20 Sprechstunden 
pro Woche sind Überstunden

Die KV teilte dem Arzt daraufhin mit, dass er – solange der Zulassungsausschuss noch nicht entschieden habe – seiner Versorgungsverpflichtung nachkommen müsse und mindestens 20 Wochenstunden Sprechzeiten anzubieten habe.

Dem entgegnete der Kollege, dass er in der Vergangenheit viel mehr Sprechzeiten angeboten habe und diese geleisteten Überstunden nun abzufeiern gedenke. Außerdem legte er am 28.2.12 ein Attest vor, dass er vom 27.12.11 bis voraussichtlich 30.6.12 aus ärztlicher Sicht außerstande sei, die vertragsärztlichen Verpflichtungen wahrzunehmen.

Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Augenarzt eingeleitet, der auch die Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hatte. Der Disziplinarausschuss wertete das vorgelegte Attest des Arztes als „wertlose Gefälligkeit“, zumal der Arzt mehrfach verkündet hatte, seine Praxis zum 1.1.12 auf eine Vorsorgepraxis umzustellen.

Dies, um der Bevormundung durch die KV zu entgehen und den Patienten mehr als nur eine 08/15-Behandlung zukommen zu lassen. Drei Patienten hatten bezeugt, dass der Arzt nur noch nach Bezahlung behandeln würde, die Vorlage der Chipkarte sei nicht notwendig.

Allergie gegen vertragsärztliche Tätigkeit?

Offenbar habe sich der Arzt eine „Erkrankung zur Vermeidung vertragsärztlicher Tätigkeit“ eingefangen, denn Privatpatienten habe er sehr wohl behandeln können, stellte der Disziplinarausschuss fest und legte dem Augenarzt eine Geldbuße von 2000 Euro auf.

Dagegen wehrte sich der Kollege und zog vor das Sozialgericht. Aber auch in zweiter Instanz überzeugten seine Argumente, unter anderem dass er sich aus gesundheitlichen Gründen vor dem System habe schützen wollen, nicht.

Das Bayerische Landessozialgericht hielt die verhängte Disziplinarstrafe für recht- und verhältnismäßig. Schließlich habe der Arzt in dem betreffenden Zeitraum die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten verweigert, während er Privatpatienten und Selbstzahler in der Praxis versorgte. Hierdurch habe er gegen grundlegende vertragsärztliche Pflichten wie das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht verstoßen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.1.2014, Az.: L 12 KA 91/13
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