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Sterbehilfe bleibt strittig

Gesundheitspolitik Autor: Petra Spielberg

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Auch nach dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zum berufsrechtlichen Sterbehilfeverbot sind nicht alle Fragen zum ärztlich begleiteten Suizid geklärt. Es soll Ärzten nur in Ausnahmefällen gestattet sein, Sterbewillige zu unterstützen, ohne mit einem Ordnungsgeld rechnen zu müssen.

Das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zum Verbot des ärztlich begleiteten Suizids hat nach Ansicht des Präsidenten der Bundes­ärztekammer (BÄK), Dr. Frank Ulrich Montgomery, keinen rechtsphilosophischen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung eingeleitet.

„Das Verwaltungsgericht Berlin hat bestätigt, dass das Verbot des ärztlich assistierten Suizids rechtmäßig und dass jede Form organisierter Sterbehilfe unzulässig ist“, betont Dr. Montgomery. Die Richter hätten lediglich ein „ausnahmsloses“ berufsrechtliches Verbot ärztlicher Beihilfe zum Suizid für zu weitgehend gehalten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte Anfang April in einem seit dem Jahr 2007 andauernden Rechtsstreit zwischen dem Berliner Urologen Uwe-Christian Arnold und der Ärztekammer Berlin entschieden, dass das ärztliche Berufsrecht die Überlassung todbringender Medikamente an Sterbewillige nicht uneingeschränkt verbieten darf.

In Ausnahmefällen muss Sterbehilfe erlaubt sein

Die Kammer hatte dem Arzt, der zum damaligen Zeitpunkt zweiter Vorsitzender des Vereins Dignitate, einem Ableger der Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas, war, untersagt, einer suizidwilligen Patientin aus Bayern Medikamente in tödlicher Dosis zu überlassen. Hiergegen hatte der Urologe geklagt.

Als Begründung führten die Richter an, das allgemeine Sterbehilfeverbot verstoße gegen die Grundrechte auf Freiheit der Berufsausübung und auf Gewissensfreiheit des Arztes. Ärzten müsse es möglich sein, in Ausnahmefällen Sterbehilfe zu leisten, ohne berufsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen, erklärten die Richter.

Denn es könne Fälle geben, „in denen ein Arzt aufgrund einer lang andauernden, engen persönlichen Beziehung in einen Gewissenskonflikt geraten würde, weil die Person, die freiverantwortlich die Selbsttötung wünsche, unerträglich und irreversibel an einer Krankheit leide und alternative Mittel zur Leidensbegrenzung nicht ausreichend zur Verfügung stünden“. Die Richter erklärten es gleichwohl für zulässig, eine berufliche oder organisierte Sterbehilfe, wie sie der Verein Dignitas anbiete, zu verbieten.

Euthanasie-Kurse aus den Niederlanden?

In den Diskussionen um das Berliner Urteil zum berufsrechtlichen Sterbehilfeverbot fällt der Blick derzeit auch auf die Niederlande. Hier ist die aktive Sterbehilfe seit zehn Jahren legal.


„Ich habe von zwei deutschen Ärzten Mails erhalten. Sie haben mich gefragt, wie man Euthanasie durchführt, welche Medikamente intravenös oder oral verabreicht werden“, antwortet Petra de Jong in einem Interview von „Welt online“, auf die Frage, welche Reaktionen sie auf die niederländische Sterbehilfe aus Deutschland erhalten habe. Petra de Jong ist Ärztin und Initiatorin der „Lebensende-Klinik“ in Den Haag.


Aufgrund der Anfragen aus anderen Ländern denkt man in den Niederlanden bereits über Euthanasie-Kurse für ausländische Ärzte nach, erklärt de Jong. Auf die weitere Frage, ob Deutschland ein ebensolches Gesetz zur Sterbehilfe wie in den Niederlanden nötig hätte, antwortet Petra de Jong: „Wir wissen, dass Euthanasie auch in Deutschland durchgeführt wird. Aber im Geheimen. Ein Gesetz macht es transparent und die Qualität der Versorgung wäre besser.“


Die deutsche Ärzteschaft hatte erst im vergangenen Jahr auf dem Deutschen Ärztetag in Kiel ihre Musterberufsordnung neu gefasst, um Unklarheiten bei den Grundregeln zum ärztlich begleiteten Suizid zu beseitigen. Dort heißt es nun in Paragraf 16: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Berufung zu höherer Instanz zugelassen

Sowohl Dr. Montgomery als auch die Ärzetkammer Berlin sehen diesen Passus durch das Urteil allerdings nicht zur Diskussion gestellt. „Die Frage, ob die aktuelle Regelung in der Muster-Berufsordnung zulässig ist, wurde vom Gericht nicht entschieden“, erklärte Sascha Rudat, Sprecher der Berliner Kammer.

Im strittigen Paragrafen der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin heißt es dagegen noch: „Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.“ Nur diese Begründung sah das Gericht nach Aussage von Dr. Montgomery als unzureichend an. Er sieht daher im Urteil auch keinen Freibrief für einen ärztlich begleiteten Suizid und verweist zudem darauf, dass das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen hat.

Das standessrechtliche Verbot des ärztlichen Suizids scheint nicht zu verhindern, dass Ärzte Sterbewillige bei ihrer Selbsttötung unterstützen. So verschafften einem Bericht der Organisation „Sterbehilfe Deutschland“ zufolge ärztliche Mitglieder des Vereins allein im vergangenen Jahr 27 Patienten heimlich Zugang zu einem tödlichen Medikament.

In der Regierungskoalition wird darüber diskutiert, die „gewerbsmäßige“ Sterbehilfe unter Strafe zu stellen. Ein Gesetzentwurf soll bis zur Sommerpause vorliegen.

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