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Teilerfolg vor Bundesverfassungsgericht Sterbehilfe für einen Gefängnisinsassen?

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Der Beschwerdeführer ist seit 35 Jahren ununterbrochen inhaftiert. Eine Chance auf Vollzugsöffnung sieht er nicht. Der Beschwerdeführer ist seit 35 Jahren ununterbrochen inhaftiert. Eine Chance auf Vollzugsöffnung sieht er nicht. © bibiphoto – stock.adobe.com
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Ein Gefängnisinsasse möchte Suizid begehen. Muss die JVA es ihm ermöglichen, hierfür ein Medikament zu erlangen? Bislang haben es sich die Gerichte in diesem Fall zu leicht gemacht, stellen die Verfassungsrichter klar.

Ein Gefängnisinsasse verbüßt zwei lebenslange Freiheitsstrafen und befindet sich seit 35 Jahren ununterbrochen in Haft. Er will Suizid begehen. Die Justizvollzugsanstalt gewährt es ihm jedoch nicht, sich die erforderlichen Medikamente zu verschaffen. Ist das rechtens? Der Fall beschäftigte nun das Bundesverfassungsgericht.

Der Insasse erklärte, er müsse davon ausgehen, im Gefängnis eines natürlichen Todes zu sterben – das sei keine Perspektive. Da ihm die Gerichte keine Resozialisierungsgebote in Form vollzugsöffnender Maßnahmen gewähren würden, sei er „bloßes Objekt staatlichen Handelns“. Dies verletze ihn in seiner Menschenwürde. Er nehme seine seit vielen Jahren perspektivlose Haftsituation als unerträgliches Leiden wahr.

Ärztekammern passen Berufsordnungen an

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe vom Februar 2020 hat nun auch die Ärztekammer Hessen ihre Berufsordnung angepasst. Die bisherige Formulierung „Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ (Paragraf 16, Absatz 3) wurde ge­strichen. Das Verbot der sogenannten „Tötung auf Verlangen“ („aktive Sterbehilfe“) bleibt davon jedoch unberührt. Auch andere Ärztekammern haben den Beschluss der Verfassungsrichter bereits in der Berufsordnung umgesetzt, etwa Sachsen.

Er hatte daher bei der JVA beantragt, sich auf eigene Kosten ein tödliches Medikament verschaffen zu dürfen. Er berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020, in der das Verbot der „geschäftsmäßigen Sterbehilfe“ gekippt und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben mit der freiwilligen Hilfe Dritter betont worden war.

JVA obliegt Fürsorge für die Gefangenen

Der psychologische Dienst habe ihn regelmäßig zu seinen Selbsttötungsabsichten befragt und für nicht suizidgefährdet gehalten, so der Häftling. Es liege keine vorübergehende psychische Situation vor. Die JVA beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Sie könne Suizidhilfe nicht gewähren, da ihr die Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen obliege. Diese begründe eine Garantenstellung. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. Auch das Landgericht Kleve sah keine Grundlage für einen Anspruch des Insassen. Die JVA habe ausdrücklich mitgeteilt, zu keiner Mitwirkung bereit zu sein. Laut Bundesverfassungsgericht müsse der Suizidwillige es als eine von der Gewissensfreiheit geschützte Entscheidung hinnehmen, wenn ein Dritter nicht bereit sei, zu assistieren. Es bestehe kein Anspruch darauf, sich bei einer Selbsttötung des Gewissens eines Dritten zu bedienen, auch wenn es sich um einen Staatsdiener handele. Auch vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte der Mann keinen Erfolg. Er wandte sich daher per Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht. Er sei täglich einem unzumutbaren Leidensdruck ausgesetzt, sein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben werde ihm versagt und sein Leben bestehe nur noch in der Existenz der „staatlichen Leib­eigenschaft“. Die Verfassungsrichter sahen eine Verletzung der Rechtsweg­garantie nach Artikel 19, Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Landgerichts Kleve lasse eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht erkennen. So sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Entscheidung auf einer Gewissensentscheidung beruhe, worauf diese sich genau beziehe und inwiefern dem Beschwerdeführer Perspektiven eröffnet worden seien, die seine grundrechtlich geschützten Belange wahren.

Unklar, ob Amtsträger sich auf Gewissen berufen dürfen

Denn das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich die Bediensteten der JVA als grundrechtsverpflichtete Amtsträger dem Beschwerdeführer gegenüber überhaupt auf eine Gewissensentscheidung berufen können. Dies habe es vielmehr ohne nähere Begründung angenommen. Es sei nicht auszuschließen, dass es bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer verweis den Fall zurück an das Landgericht.

Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021, Az.: 2 BvR 828/21

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