Anzeige

Synergetik: BGH bestätigt Gefahr durch unerlaubte Ausübung der Heilkunde

Gesundheitspolitik Autor: Diana Niedernhöfer

Anzeige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat selbst ernannten Heilern das Leben schwerer gemacht. Wer künftig abseits der Schulmedizin Menschen heilen will, sollte sich um eine Heilpraktikererlaubnis bemühen, wenn er keine Strafe riskieren will.

Der BGH bestätigte die Verurteilung einer 72-jährigen Frau zu einer hohen Geldstrafe (120 Tagessätze). Sie hatte sich ohne Heilpraktikererlaubnis als sog. Synergetik-Therapeutin betätigt. Da in mehreren Fällen die potenzielle Gefahr bestanden habe, dass die Klienten Gesundheitsschädigungen davontrügen, hätte die Frau ohne Erlaubnis nicht arbeiten dürfen, hieß es.

Mit der psychotherapeutisch ausgerichteten Synergetik-Methode sollen die Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte sollen so aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden.

Die Methode, die nach Ansicht der Richter einer konfrontativen Psychotherapie entspricht, darf bei psychischen Erkrankungen wie dem Borderline-Syndrom oder bei Traumata nicht angewandt werden, da die Gefahr einer Dekompensation besteht. Ob man für die Ausübung dieser Therapie eine Heilpraktikererlaubnis braucht, ist zwischen den zuständigen Behörden umstritten.

Die 72-Jährige, die ihr Arbeitsleben als technische Zeichnerin verbracht hatte, bevor sie eine Synergetik-Ausbildung absolvierte, behandelte mehrere Menschen. Bei der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand nicht statt.

„Gesundheitsmarkt nicht für jedermann öffnen“

Auch befragte die Frau ihre Klienten nicht vor der Behandlung, um eventuelle psychische Krankheiten zu erkennen. Das Landgericht Frankfurt verurteilte sie wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde.

Man dürfe den Gesundheitsmarkt nicht für jedermann öffnen, hatte die Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof plädiert. Deshalb müsse es erst gar nicht zu realen Gesundheitsschädigungen der Patienten kommen, die potenzielle Gefahr reiche für eine Verurteilung aus. Der BGH gab ihr recht (Urteil vom 22.6.2011, Az.: 2 StR 580/10).

Anzeige