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Zwei Kolleginnen wehren erfolgreich Mega-Regress ab

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

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Die Richtgrößenvereinbarung zwischen dem KV-Vorstand und den Krankenkassen in Nordrhein sei ungesetzlich und verletze massiv die Rechte der Ärzte, sagt der Hausärzteverband. Er fordert deshalb, die Vereinbarung sofort auszusetzen.

Das Fass zum Überlaufen brachte ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW). Darin wird dem Widerspruch von zwei Hausärztinnen gegen einen Regressbescheid des Beschwerdeausschusses Düsseldorf über rund eine Million Euro stattgegeben und eine Revision nicht zugelassen.

Streitpunkt war die Versorgung von Diabetikern mit besonderen Therapieanforderungen z.B. aufgrund von Unverträglichkeiten gegen Metformin. Da der Beschwerdeausschuss keine Revisionsbeschwerde eingelegt hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Nur Hühneraugen beim Augenarzt zählten

"Der zentrale Punkt wie in allen Verfahren in Nordrhein ist die Nichtberücksichtigung und Nichtprüfung individueller Praxisbesonderheiten", erklärte Dr. Ralph Krolewski, Vorstand des Hausärzteverbands Nord­rhein. Durch dieses Urteil könne man die Richtgrößenvereinbarung als "ungesetzlich bezeichnen". Sie habe massiv die Rechte der Ärzte verletzt in den Verfahren, die bis zum 31.12.2015 und über zwölf Jahre durch den Vorsitzenden Dr. Peter Backes geführt worden seien.

Laut Dr. Krolewski hatte der inzwischen wegen Vertragsablauf aus dem Amt geschiedene Dr. Backes bundesweit von sich reden gemacht durch seine Äußerung, Praxisbesonderheiten seien nur anzuerkennen, wenn es sich um fachunspezifische Erkrankungen handeln würde, wie z.B. "Hühneraugen beim Augenarzt".

Seine bekanntesten "Opfer" waren die Ärzte Dr. Jörg Blettenberg und Stefanus Paas (MT berichtete). Paas hat sogar seine Praxis geschlossen und arbeitet jetzt in der Schweiz.

Vereinbarung weicht von der Rechtsprechung ab

"Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeausschusses gibt es für Hausärzte keine Praxisbesonderheiten, denn wir behandeln das gesamte Krankheitsspektrum", so Dr. Krolewski. Und danach sei auch die Prüfpraxis in Nordrhein ausgerichtet gewesen. Jährlich wären 1200 Kollegen mit einem Regress bedroht worden. Die meisten Verfahren hätten im Vergleich geendet und wären damit nicht in die offizielle Prüfstatistik eingegangen.

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeausschusses weist das LSG in seiner Urteilsbegründung zurück: Gegenüber den Bestimmungen zu den Praxisbesonderheiten der nord­rheinischen Richtgrößen-Vereinbarung (RgV) bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit. Die Vereinbarung weiche erheblich von der Rechtsprechung ab.

"Den Vertragspartnern der RgV fehlt die Rechtsmacht, den Begriff 'Praxisbesonderheiten' abweichend von den durch die Rechtsprechung präzisierten Vorgaben des § 106 SGB V zu definieren", so das LSG. Mit nur untergesetzlichen Vorschriften könne der Inhalt des gesetzlichen Begriffs Praxisbesonderheiten nicht verändert, sondern lediglich klarstellend näher umschrieben werden (Az.: L 11 KA 116/139).

Exvorsitzender kommt bald
vor den Kadi

"Dieses Urteil bestätigt unsere bisherige Einschätzung, dass das Regress­system in Nordrhein gesetzliche Schutznormen verletzt und Ärztinnen und Ärzte in den Prüfverfahren massiv benachteiligt hat. Dadurch wurde jahrelang ein Angstklima erzeugt, das sich äußerst nachteilig in der Versorgung auswirkt", klagt Dr. Krolewski.

Der ehemalige Vorsitzende Dr. Backes soll sich demnächst selbst vor dem Oberlandesgericht Hamm verantworten müssen, berichtet der HÄV-Vorstand. Ihm werde eine schwere Berufsrechtsverletzung vorgeworfen, weil er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Beschwerdeausschusses Regresse ausgesprochen habe, die er anschließend durch Mitarbeiter seiner Kanzlei beklagt habe.

Auf der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung der KVNo am 8. April soll es nach dem Willen des Hausärzteverbands einen eigenen Tagesordnungspunkt "Arzneimittelregress" geben. In einem Leitantrag wird der Verband die sofortige Kündigung der Arzneimittel-Vereinbarung und ein Ende der Richtgrößen fordern.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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