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Ab sofort gibt‘s mehr Geld für die NäPa

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Problem: Eine VERAH ist nicht automatischeine NäPa. Problem: Eine VERAH ist nicht automatischeine NäPa. © AOK BW
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) versucht „eine Leiche zu reanimieren“. Gemeint ist das Honorar für die nicht ärztliche Praxisassistenz (NäPa).

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich geeinigt, weitere Anreize für die Beschäftigung nicht ärztlicher Praxisassistentinnen zu schaffen. Damit soll auch erreicht werden, dass das seit 2015 zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen von jährlich rund 118 Mio. Euro ausgeschöpft wird. Ignoriert hat die KBV die Forderung des Deutschen Hausärzteverbandes, die nicht ausgeschöpften und künftig bereitstehenden Mittel über den Chronikerzuschlag (EBM-Nrn. 03220/03221) für die Förderung der hausärztlichen Versorgung zu nutzen.

NäPa-Zuschlag an Mindestfallzahl gebunden

Angehoben wurde zum ersten Quartal 2017 der sog. Strukturzuschlag für Kosten wie Ausbildung, höhere Gehälter und zusätzliche Praxisausstattung nach EBM-Nr. 03060 über den Zuschlag Nr. 03061. Die Praxen erhalten jetzt 3,58 Euro je Behandlungsfall (vorher 2,30 Euro) zusätzlich zur hausärztlichen Grundpauschale nach Nr. 03040, die wiederum an den Ansatz der altersgestaffelten Versichertenpauschale nach Nr. 03000 gekoppelt ist.

Es bleibt allerdings dabei, dass diese Pauschale an eine Mindestfallzahl der Praxis gebunden ist. Nun muss eine Praxis, die eine NäPa beschäftigt, mindestens 700 Patienten betreuen. Handelt es sich um eine Gemeinschaftspraxis, müssen pro Arzt weitere 521 Fälle dazukommen. Bei kleineren Praxen mit einem hohen Anteil an alten Patienten jenseits des 75. Lebensjahres wurde die Mindestfallzahl auf von 160 auf 120 gesenkt. Bei jedem weiteren Arzt müssen es dann 80 Fälle sein.

Der Höchstwert für die Strukturpauschale wurde auf 700 Fälle angehoben. Vorher lag der Höchstbetrag bei 584 Fällen. Eine Praxis kann deshalb pro Quartal einen extrabudgetären Zusatzumsatz über die Nr. 03060 von maximal 2506 Euro und damit rund 10 000 Euro im Jahr erreichen.

Angehoben wurde auch die Vergütung für die NäPa-Hausbesuche. Der Besuch nach Nr. 03062 bringt nun über den Zuschlag Nr. 03064 19,59 Euro (vorher 17,32 Euro), der Mitbesuch nach Nr. 03063 über den Zuschlag Nr. 03065 14,32 Euro (vorher 12,73 Euro). Neu ist hier, dass in sozialen Gemeinschaften der erste Besuch nach Nr. 03062 abgerechnet werden kann. Ab jedem weiteren Besuch wird das Honorar auf den Ansatz der Nr. 03063 gekürzt.

Einsatz der Arzthelferin rechnet sich nicht immer

Trotz dieser finanziellen Verbesserungen bleibt der Einsatz einer NäPa ein Vabanque-Spiel und ergibt allenfalls als Entlastung des Hausarztes Sinn. Diese Entlas­tung muss der Arzt aber wohl weitgehend aus der eigenen Tasche bezahlen. Denn um das Gehalt einer qualifizierten NäPa zu finanzieren (angenommen: 2740 Euro pro Monat) müsste diese monatlich 98 Hausbesuche nach der Nr. 03062 durchführen (die Pauschale nach Nr. 03060 eingerechnet). Das dürfte selbst in einer großen Praxis im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots zweifelhaft sein. Das Abrufen der Fördergelder könnte deshalb weiterhin schwierig sein.

Zumal sich die KBV mit der Forderung, dass auch Versorgungs­assistentinnen in der Hausarztpraxis (VERAH) bundesweit als nicht ärztliche Praxis­assistenz anerkannt werden, ohne eine zusätzliche Fortbildung absolvieren zu müssen, nicht durchsetzen konnte. Auch die „stille Kriegserklärung“ an die HzV-Verträge, dass Behandlungsfälle aus Selektivverträgen bei der Berechnung des Höchstwerts des Strukturzuschlags abgezogen werden, bleibt bestehen.

Ein Lichtblick ist, dass die Hälfte der nicht abgerufenen Mittel weiterhin für die haus­ärztliche Versorgung zur Verfügung steht. Das sind für 2015/2016 wohl bis zu 70 Mio. Euro. Dieser Beschluss wurde im Erweiterten Bewertungsausschuss gegen die Stimmen der Kassen gefasst. KBV und GKV-Spitzenverband sollen bis Ende März Vorschläge erarbeiten, welche Leistungen und Strukturen mit dem Geld gefördert werden sollen. Der GKV-Verband hat allerdings Klage gegen den Beschluss beim Landessozialgericht Berlin/Brandenburg eingereicht – mit aufschiebender Wirkung.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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