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Abrechnung: Coronaregeln gehen in die Verlängerung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die bestehenden Corona-Abrechnungsregeln wurden verlängert und teils erweitert. Die bestehenden Corona-Abrechnungsregeln wurden verlängert und teils erweitert. © Tatjana Balzer – stock.adobe.com
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Mitte März hat die Bundesärztekammer eine Verlängerung der GOÄ-Abrechnungsregelungen für die Pandemie vereinbart. Der Gemeinsame Bundesausschuss und der Bewertungsausschuss haben nachgezogen.

Die Bundesärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfekostenträger haben schnell auf die andauernde Pandemiesituation reagiert und sich mit den entsprechenden GOÄ-Leistungen beschäftigt. Im gleichen Zug wurde erreicht, dass die GOÄ-Sonderregelungen auch von der Postbeamtenkrankenkasse B und der KVB I-III sowie beim Basis- und Standardtarif anerkannt werden.

Zunächst wurde die gemeinsame Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Pandemie analog der Nr. 245 GOÄ bis Ende Juni verlängert. Weiterhin kann also bei jedem direkten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) die Leistung zusätzlich zum einfachen Satz (6,41 Euro) berechnet werden. 

Hygienemaßnahmen werden vergütet wie gehabt

Bei den übrigen Leistungen, die in diesem Zusammenhang in derselben Sitzung und aus gleichem Anlass erbracht werden, darf dann nur der Schwellensatz (2,3-facher, 1,8-facher, 1,13-facher Satz) Anwendung finden. 

Kommt es in einer Sitzung allerdings zu einem APK aus unterschiedlicher klinischer Veranlassung, kann mit Begründung auch ein höherer Multiplikator zum Ansatz kommen, wie es im  Fallbeispiel beschrieben ist (siehe Tabelle). Eine Berechnung der Nr. A245 GOÄ ist auch neben Nr. 3 möglich.

Fallbeispiel

Ein 45-jähriger Privatpatient kommt in die Sprechstunde und klagt über Kopf- und Rückenschmerzen sowie einen seit einigen Tagen bestehenden Husten. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung können keine pathologischen Befunde erhoben werden. Es fällt aber eine bisher nicht bekannte Torsionsskoliose der BWS auf, die einer weiteren Abklärung bedarf. Welche Abrechnungspositionen könnten hier zum Ansatz kommen?
GOÄLegendeFaktorEuro
3Eingehende Beratung > 10 Minuten3,0* 26,22
7Thoraxsystemuntersuchung2,3 21,46
A245Aufwändige Hygienemaßnahmen 1,0 6,41

* Begründung für den Multiplikator könnte ein längeres Gespräch mit unterschiedlicher klinischer Ausrichtung (Infekt/Skoliose) sein

Würde im vorliegenden Fallbeispiel auch ein Corona-Antigenschnelltest durchgeführt, könnten nach einer Stellungnahme der Bundesärztekammer zusätzlich die GOÄ-Nrn. 298 (Abstrich) und 4648 (Antigentest) sowie ggf. für die Bescheinigung die Nr. 70 berechnet werden. In diesem Fall müsste lediglich die Nr. 3 GOÄ durch die Nr. 1 ersetzt werden, ggf. wegen des erhöhten Zeitaufwandes und der Mehrorganerkrankung mit einem höheren Multiplikator. Ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 kann die Nr. 3 mehrfach für längere telefonische Beratungen je vollendete zehn Minuten berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Arztbesuch pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine ­Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.  Die Leistung ist je Sitzung höchs­tens dreimal berechnungsfähig und je Kalendermonat können höchstens vier solcher Beratungen zum Ansatz gebracht werden. Der zeitliche Mehraufwand kann dabei nicht gleichzeitig durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ausgeglichen werden. Bei der Rechnungsstellung müssen die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die Dauer des Telefonats angegeben werden.

AU-Feststellung per Telefon ist weiterhin möglich

Im vertragsärztlichen Bereich wurde die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegs­erkrankungen für bis zu sieben Kalendertage mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zum 30. Juni verlängert. Bis zum 30. September verlängert wird die Gültigkeit von Heilmittelverordnungen auch bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen.  Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen. Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden, Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege können für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen und eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege muss nicht begründet werden. Auch Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen weiterhin nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse ist weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung auf zehn Tage verlängert.  Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder an den Versicherten übermittelt und das nach Nr. 88122 berechnet werden.  Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege.
Die wichtigsten weiter gültigen Bausteine des „Corona-EBM“
EBM-Nr.LegendeEuro
88240Kennziffer bei Verdacht auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus
02402Zusatzpauschale bei Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach Nr. 32779 oder Nr. 32816 bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer SARS-CoV-2- Infektion8,12
02403Zuschlag zur Nr. 02402, wenn keine Versicherten- oder Grundpauschale zum Ansatz kommt7,12
01434Zuschlag zur Nr. 01435 oder der Versichertenpauschale für die telefonische Beratung durch einen Arzt bis zu sechsmal im Arztfall/Patient, je 5 Minuten7,23
88122Portopauschale Versand AU, Rezept0,90

Telefonische Konsultationen auch im EBM weiter gefördert

Der Bewertungsausschuss bzw. der Erweiterte Bewertungsausschuss haben rückwirkend zum 1. Januar 2021 bisherige Beschlüsse nicht nur bestätigt, sondern einige auch erweitert
  • Telefonische Konsultationen nach Nr. 01434 EBM können weiterhin im hausärztlichen Bereich bis zu sechsmal im Arztfall pro Patient berechnet werden. Neu ist: Auch wenn der Patient im selben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert, wird die Vergütung der Nr. 01434 unabhängig vom Gesprächsbudget der EBM-Nr. 03230 (von 64 Punkten/Fall) gezahlt.
  • Die Nr. 03221 als Zuschlag zur hausärztlichen Chronikerpauschale nach Nr. 03220 kann auch dann zum Ansatz kommen, wenn es neben einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich nur zu einem APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder einem telefonischen APK nach Nr. 01434 kommt. Bisher waren mindestens zwei persönliche APK im Quartal erforderlich.
  • Der Versand von AU-Bescheinigungen, Rezepten oder sonstigen Verordnungen kann bis zum 30. Juni 2021 nach Nr. 88122 berechnet werden.
  • Auch die Einschränkungen bei der Abrechnung von Video­sprechstunden – ausgenommen beim Ansatz der Nr. 88220 – bleiben ausgesetzt.
  • Bei kurativen Coronafällen können für den Testabstrich weiter die Nrn. 02402/02403 EBM zum Ansatz kommen, die Nr. 02403 aber nur, wenn keine Versichertenpauschale berechnet wird.
  • Die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin nach den EBM-Nrn. 03060 bis 03065 und 38200, 38202, 38205 und 38207 ist auch möglich, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und der vor­aussichtliche Abschluss bis zum 30. Juni 2021 erfolgt. Bei bereits erteilten Genehmigungen kann die Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung um zwölf Monate verlängert werden, sofern die Drei-Jahres-Frist für die Wahrnehmung des Refresher-Kurses im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 endet.

 Medical-Tribune-Bericht

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