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Ärztin in Weiterbildung erstreitet unbefristeten Arbeitsvertrag

Niederlassung und Kooperation Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

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Ein befristeter Arbeitsvertrag für einen Arzt in Weiterbildung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes zeitlich und inhaltlich der strukturierten Weiterbildung dient. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Eine Fachärztin für innere Medizin wollte eine Weiterbildung absolvieren, um die Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie führen zu dürfen. Dazu schloss sie mit einem Krankenhaus einen befristeten Arbeitsvertrag über zwei Jahre.

Im Verlauf dieser Zeit kam es zu Unstimmigkeiten mit der Leitung: Die Ärztin warf dem Chefarzt des Krankenhauses vor, dass sie aufgrund der Dienstplangestaltung nicht dazu komme, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt wiederum meinte, sie setze falsche Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung.

Nach zwei Jahren bat die Ärztin darum, ihren befristeten Vertrag zu verlängern. Das aber lehnte das Krankenhaus ab. Die Ärztin zog vor Gericht.

Krankenhaus konnte keinen Weiterbildungsplan vorlegen

Das Landesarbeitsgericht gab der Kollegin Recht: Der Arbeitgeber muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Planung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Diese Weiterbildungsplanung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Begründung für die Befristung sein. Sie müsse aber vorhanden sein und in einem Prozess vorgelegt werden können.

Da das Krankenhaus keinen Weiterbildungsplan auf den Tisch legen konnte, war die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, urteilten die Richter in Stuttgart zugunsten der Ärztin.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015, Az.: 1 Sa 5/15

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