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Anspruch auf Kopie der kompletten Krankenakte

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Michael Reischmann, Foto: thinkstock

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Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

Geklagt hatte eine Berliner Krankenkasse gegen eine Münchner Zahnärztin. Eine Versicherte hatte der Kasse mitgeteilt, dass die Ärztin eine nicht besprochene Behandlung an ihr vorgenommen habe und dabei eine Krone zerstört worden sei.

Die Folge: Schmerzen und bitterer Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Ärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Versicherung einverstanden.

Die Kasse forderte Ende April 2013 die Krankenunterlagen an. Die Zahnärztin reagierte nicht. Daraufhin verklagte die Versicherung die Ärztin auf Herausgabe der Unterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten. Die Zahnärztin legte einen Teil der Krankenunterlagen vor, wobei die Kopien der Röntgenaufnahmen wegen ihrer schlechten Qualität nicht auswertbar waren.

Zahnärztin wartet auf vorherige Honorierung

In der Verhandlung vorm Amtsgericht übergab die Zahnärztin den elektronischen Karteikartenausdruck über die Behandlung und erklärte, dass in ihrer Praxis die Röntgenaufnahmen im Original angesehen werden könnten. Zudem machte sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch unbezahlt war.

Die zuständige Richterin gab der Krankenkasse Recht. Ein Patient hat Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen. Dieser Anspruch ging auf die Versicherung über wegen eines eventuellen Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Behandlung. Gerade deshalb sei die Zahlung der Rechnung durch die Patientin oder Kasse verweigert worden. Die Zahnärztin habe kein Recht, die Unterlagen zurückzuhalten.


Quelle: Amtsgericht München Pressemitteilung, Urteil vom 6.3.2015, Az.: 243 C 18009/14

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