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Arzt muss seine Profildaten in Portalen akzeptieren

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anke Thomas

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Der Bundesgerichtshof hat die Forderung eines Arztes auf Löschung seiner Profildaten in einem Bewertungsportal abgelehnt. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen sei vor dem Hintergrund der freien Arztwahl erheblich.

Ein Gynäkologe wollte, obwohl er weitgehend positive Bewertungen erhalten hatte, nicht namentlich in einem Bewertungsportal genannt werden und verlangte vom Portalbetreiber die Löschung seiner Profildaten. Aber auch vor dem Bundesgerichtshof konnte er seinen Willen nicht durchsetzen.

Der Arzt pochte auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verlangte, dass sein Name, seine Fachrichtung und die Praxisanschrift aus dem Portal komplett entfernt wird.

Bereits in den Vorinstanzen erlitt der Kollege eine Schlappe und auch der Bundesgerichtshof entschied dem Sinne: Das Recht eines Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit nicht.

Bundesgerichtshof: Interesse an Informationen überwiegt

Zwar würde ein Arzt durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet, da er im Falle negativer Bewertungen evtl. wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müsse und auch eine gewisse Gefahr des Missbrauchs bestehe.

Auf der anderen Seite sei das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl aber erheblich. Außerdem könne ein Arzt sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende bzw. unzulässige Bewertungen wehren, indem er deren Löschung verlangen könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.9.2014, Az: VI ZR 358/13
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