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Bewusstlosen Junkie beatmet – Wie wird nach GOÄ abgerechnet?

Privatrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerhard Bawidamann

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Ein Kollege wird zu einem bewusstlosen Patienten mit Heroin-Intoxikation gerufen. Nach Beatmung mit einem Beatmungsbeutel erholt sich der Patient. Wie wird das nach GOÄ abgerechnet?

Abrechnungsexperte Dr. Gerhard Bawidamann gibt folgende Hinweise:

Bei einem gesetzlich Versicherten wäre dies kein Abrechnungsproblem, da hier die Ziffer 01220 (Reanimationskomplex 105,49 Euro) "künstliche Beatmung und/oder extrathorakale Herzmassage" als obligaten Inhalt vorschreibt, mithin also eine der beiden Maßnahmen (hier die Beatmung) für den Ansatz der Ziffer genügt.

Anders in der GOÄ: Hier fordert die Legende der Ziffer 429 ("Wiederbelebungsversuch" 53,61 Euro) ausdrücklich "künstliche Beatmung UND extrathorakale, indirekte Herzmassage".

Bei diesem privatversicherten, drogenabhängigen Patienten ist der geforderte Leistungsinhalt also nicht erfüllt, womit die 429 nicht zum Ansatz kommen kann.

Stattdessen ist sicher die Untersuchungsziffer nach GOÄ Nummer 7 (für Herz-Kreislauf-System, 21,45 Euro) angefallen. Daneben wurde ein Besuch nach Nr. 50 (42,90 Euro) durchgeführt.

Möglicherweise war auch eine weitere Person anwesend, die nach den näheren Umständen befragt wurde, womit die Ziffer 4 (Fremdanamnese, 29,49 Euro) möglich wird. Bitte auch an die Wegegebühr je nach Entfernung ( z. B. WT 2 3,58 Euro) denken.

Und da die Anforderung des Besuches gewiss dringend gehalten wurde und der Besuch sicher rasch erfolgte, wäre noch der Eilzuschlag E ( 9,33 Euro) möglich. Alternativ wäre für die Zeit der Beatmung die Ziffer 56 denkbar („Verweilen, ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen“), die immerhin mit 26,23 Euro bewertet ist.


Im Gegensatz zur EBM Nr. 01440 ist bei der GOÄ Nr. 56 jeweils eine angefangene halbe Stunde ansetzbar. EBM Nr. 01440 erfordert dagegen eine vollendete halbe Stunde.

Alle obigen Angaben für die Honorierung der GOÄ Ziffern beziehen sich übrigens auf den 2,3-fachen Satz. Die Zuschläge hingegen dürfen nur mit dem einfachen Satz abgerechnet werden.

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