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Corona: Ab 2021 neue Kodes im ICD-10

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

2021: Neues Jahr, neue Corona-Kennzeichnung. 2021: Neues Jahr, neue Corona-Kennzeichnung. © iStock/ilkercelik
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Es überrascht nicht wirklich: Ab Januar gelten mal wieder neue Abrechnungsregeln für Coronatests. Auch weitere ICD-Schlüssel sind bald zu beachten.

Ab dem 1. Januar 2021 kann der Nasen-Rachenabstrich aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App bei Personen ohne COVID-19-Symptome nicht mehr über den EBM abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat Nr. 02402 angepasst und die Laborleistung 32811 gestrichen. Gemäß der „Coronavirus-Testverordnung“ (TestV) haben Personen, die in den letzten zehn Tagen von der App des Robert Koch-Instituts gewarnt wurden, zwar weiterhin Anspruch auf eine Testung. Abstriche und PCR-Tests können aber nur noch gemäß der regional geltenden Abrechnungsbedingungen zum Ansatz gebracht werden.

Zudem wurde rückwirkend zum 1. Oktober vereinbart: Veranlasste Laborleistungen nach den Nrn. 32779 (Antigentest), 32811 oder 32816 (PCR-Test) bleiben grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwerts unberücksichtigt und belasten nicht das Laborbudget. Die Angabe der Kennnummer 32006 in der Abrechnung oder auf dem Überweisungsschein ist deshalb nicht mehr erforderlich.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat indessen nach Vorgaben der WHO weitere coronabezogene Kodes in die ICD-10-GM aufgenommen. U07.3 steht nun für „Covid-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet“, U07.4! für „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ und U07.5 für „Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet“. Diese Kodes sind wichtig, weil sie als Begründung für die Kennnummer 88240 herangezogen werden können und so eine extrabudgetäre Vergütung auslösen. Ärgerlich ist, dass sie nur vorübergehend gelten, bis zum 31. Dezember 2020.

Aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit werden dann neue Kodes mit identischem Inhalt aufgenommen: U08.9, U09.9! und U10.9. Damit die Praxis-EDV bei der Kodierung nicht „mosert“, sind einige Details zu beachten.

ICD-Kode bis 31.12.2020ICD-Kode ab 1.1.2021Verwendung
U07.3U08.9COVID-19 in der Eigenanam­nese, nicht näher bezeichnet: Ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte COVID-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
U07.4!U09.9!Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen COVID-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn ­COVID-19 noch vorliegt.
U07.5U10.9Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht ­näher bezeichnet: Ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

Die ICD-10-GM-Kodes U07.4! und U09.9! sind sekundäre Zusatzkodes, erkenntlich am hinzugefügten Ausrufezeichen. Sie müssen mit mindestens einem weiteren primären Kode kombiniert werden. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung, es wird aber bei der Kodierung nicht verwendet (U09.9 statt U09.9!), während die gelisteten Kodes ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit anzugeben sind. (Quelle: KBV)

Medical-Tribune-Bericht

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