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Corona-Impfatteste: Formlose Bescheinigung reicht aus

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Es reicht aus, wenn Ärzte formlos bescheinigen, dass eine der Erkrankungen besteht, die laut Impfverordnung zu einer priorisierten Immunisierung berechtigt. Es reicht aus, wenn Ärzte formlos bescheinigen, dass eine der Erkrankungen besteht, die laut Impfverordnung zu einer priorisierten Immunisierung berechtigt. © iStock/kovop58
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Sobald die COVID-19-Immunisierung der ersten Priorisierungsgruppe abgeschlossen ist, müssen Mediziner mit einigem Andrang rechnen: Die Personen der Gruppen 2 und 3 benötigen teilweise Atteste, um ihren Anspruch nachzuweisen. Die Bescheinigungen können jedoch formlos ausgestellt werden.

Die KBV und zahlreiche Ärzteverbände haben die Politik aufgefordert, bürokratische Pflichten rund um die Priorisierung der COVID-19-Impfung aus den Praxen herauszuhalten. Funktioniert hat das zwar nicht, der Aufwand wird aber immerhin gering gehalten: Es reicht aus, wenn Ärzte formlos bescheinigen, dass eine der Erkrankungen besteht, die laut Impfverordnung zu einer priorisierten Immunisierung berechtigt. Für das Ausstellen der Atteste erhalten Ärzte pauschal 5 Euro, zuzüglich 0,90 Euro, falls sie per Post versendet werden.

Wirklich benötigt werden die Bescheinigungen allerdings erst, sobald Personen der Priorisierungsgruppen zwei und drei vakziniert werden. Diese müssen ihren Anspruch nachweisen, sofern sie nicht älter als 70 Jahre. bzw. 60 Jahre sind. In diesen Fällen reicht der Personalausweis.

Zu den Vorerkrankungen, die zu einer Einordnung in die Priorisierungsgruppe 2 führen, zählen Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderungen. Auch Menschen nach Organtransplantationen fallen in diese Gruppe. Als Beispiel für eine formlose Bescheinigung nennt die KBV den Satz: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

In Priorisierungsgruppe 3 werden Patienten mit den folgenden Krankheiten eingeordnet: Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30).

Bei diesen Personen kann der Nachweis lauten: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Laut Impfverordnung müssen Ärzte die Leistung dokumentieren und die für die Abrechnung übermittelten Daten bis einschließlich 2024 speichern.

Praxisnachrichten der KBV

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