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EBM: Wann der Zusatz "H" bei der Chronikerziffer stehen darf

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anke Thomas

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Zur Abrechnung der Chronikerziffer muss mitunter der Hausarztwechsel dokumentiert werden. Es gibt aber auch noch andere Fälle, in denen der Zusatz "H" in Frage kommt.

Ärzte dürfen die Chronikerpauschale nach den EBM Nrn. 03220/03221 nur dann abrechnen, , wenn der Patient in mindestens drei von vier aufeinanderfolgenden Quartalen wegen dieser Erkrankung seinen Hausarzt aufgesucht hat. Dabei muss es sich um zwei persönliche Kontakte handeln. 

Hat der chronisch Kranke seinen betreuenden Hausarzt gewechselt, muss die Nachfolgepraxis die Chronikerpauschale bei der Abrechnung mit dem Buchstaben "H" kennzeichnet werden (zum Beispiel 03220H), um den Vorkontakt zu dokumentieren. Andernfalls, warnt die KV Baden-Württemberg, wird die Leistung nicht vergütet.

Da der Begriff "Hausarztwechsel" nicht näher definiert ist, kommen laut KV Baden-Württemberg auch noch andere Fälle in Frage,  in denen das "H" eingetragen werden darf bzw. nicht fehlen sollte:

 

  • Der Patient wechselt seinen Hausarzt häufig (z. B. Quartalsweise oder bei Inanspruchnahme im Sinne einer Vertretung). Der Patient sucht regelmäßig einen Hausarzt im Ausland auf.
  • Der Patient hatte Hausarztkontakte, war jedoch in den vorangegangenen Quartalen in einem HzV-Vertrag (Hausarztzentrierte Versorgung) eingeschrieben und ist ab dem laufenden Quartal aus diesem Vertrag ausgetreten.
  • Der Patient hatte Hausarztkontakte, es kam aber im Laufe der letzten vier Quartale zu einer Namensänderung (Heirat, Scheidung etc.), bzw. Änderung der Schreibweise des Namens.
  • Der Patient hatte Hausarztkontakte, wechselte jedoch in den vergangenen vier Quartalen aus der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Entscheidend, fügt die KV Baden-Württemberg an, ist die glaubhafte Dokumentation der Kontakte. Es sei damit zu rechnen, dass entsprechende Prüfungen vorgenommen und ggf. Regresse ausgesprochen werden müssten, wenn die Dokumentation nicht vorliege oder nicht nachvollziehbar sei.

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