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Empfehlung zur Analogabrechnung von Corona-Schnelltests

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Isabel Aulehla

Zur analogen Abrechnung von Schnelltests auf SARS-CoV-2 rät die BÄK zur Nr. 4648 GOÄ. Zur analogen Abrechnung von Schnelltests auf SARS-CoV-2 rät die BÄK zur Nr. 4648 GOÄ. © iStock/MarioGuti
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Wie sind Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 bei Privatpatienten abzurechnen? Eine Empfehlung der BÄK gibt Antwort.

Die Bundesärztekammer hat im Dezember eine Abrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z.B. mittels Immunchromatographie) beschlossen. Sie rät zur analogen Abrechnung mittels Nr. 4648 GOÄ („Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“). Bei 1,15fachem Satz entspricht dies 16,76 Euro. Es wird darauf verwiesen, dass damit gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten sind.

Die Bundesärztekammer ergänzt:

  • Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden.
  • Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden.
  • Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.
  • Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann vorerst bis zum 31.03.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).
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