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Entzug von Freiheitsrechten: Was zu beachten ist

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Ruth Bahners, Foto: thinkstock

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In den Entzug von persönlichen Freiheitsrechten sind auch Ärzte involviert. Zum Beispiel dann, wenn Angehörige vom Hausarzt ein Attest erbitten, um eine Betreuung zu beantragen, oder wenn freiheitsentziehende Maßnahmen im Altenheim notwendig erscheinen. Die geschlossene Unterbringung gehört auch dazu.

„Bei all diesen Maßnahmen gilt der Grundsatz: maximale Erhaltung des Selbstbestimmungsrechts und geringstmöglicher Eingriff“, erläuterte Felicitas Hoffmann, Richterin am Amtsgericht Düsseldorf und zuständig für Betreuungsangelegenheiten, auf einer Fortbildungsveranstaltung des Instituts für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein.

„Neben den Angehörigen bekommt es meist der Hausarzt mit, wenn ein Mensch die Fähigkeit verliert, seine Dinge selbst zu regeln“, erklärte die Richterin. Deshalb werde der Hausarzt oft um ein Attest zur Notwendigkeit einer Betreuung gebeten. Diese Bescheinigung sollte eine „möglichst konkret gefasste Darlegung der Art der Beeinträchtigung“ beinhalten und „bitte keine Kodierungen“, so Hoffmann.

Betreuungsbedarf absehbar? Sozialdienst kontaktieren!

Eine Betreuung komme aber nur dann infrage, wenn alle anderen Möglichkeiten wie Familie oder Sozialdienste ausgeschöpft seien und Vollmachten nicht mehr ausreichen würden. „Gegen den Willen des Patienten läuft nichts“, es sei denn, die Geschäftsunfähigkeit wurde festgestellt. Es könne niemand „gegen seinen Willen zum Arzt geschleift werden“, betonte Hoffmann. Es gebe auch ein „Recht auf Krankheit“.

Die Richterin empfiehlt in Fällen, bei denen sich die Notwendigkeit einer Betreuung abzeichnet, frühzeitig den städtischen Sozialdienst einzuschalten. Denn neben dem ärztlichen Gutachten als Entscheidungsgrundlage werde vom Betreuungsgericht ein Sozialbericht eingeholt, der vom Sozialdienst erstellt werde. Ferner bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger und führt vor der Entscheidung eine richterliche Anhörung des Betroffenen durch.

Als Betreuer kommen Angehörige, Freunde, Berufsbetreuer oder Betreuungsvereine infrage. Der Betroffene hat ein Mitspracherecht. Das Verfahren ist nicht kostenlos. Bei Vermögen von über 25 000 Euro könnten durchaus 3630 Euro als Jahressalär für den Betreuer anfallen.

Bei sog. freiheitsentziehenden Maßnahmen sei eine richterliche Genehmigung notwendig, wenn der Patient in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebe, erläuterte Hoffmann. Lebt er zu Hause oder bei Familienangehörigen, gelten diese Vorschriften nicht.

Eine richterliche Genehmigung ist vorgeschrieben, wenn die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen soll. Für Bettgitter, die verhindern sollen, dass der Betroffene beim Drehen im Schlaf aus dem Bett fällt, braucht es keine richterliche Genehmigung. Auch nicht, wenn der Patient einverstanden ist oder die Fixierung nur gelegentlich stattfindet.

„Aber im Mittelpunkt der Bemühungen sollte die Fixierungsvermeidung stehen“, betonte Hoffmann. Der „Werdenfelser Weg“ oder das Projekt „ReduFix“ hätten dazu Vorschläge entwickelt.

Die Richterin empfiehlt, vor dem Attest folgende Fragen zu stellen: „Ist es zu Stürzen gekommen oder warum drohen diese unmittelbar? Fördern verabreichte Medikamente die Sturzgefährdung? Welche pflegerische Analyse zur Vermeidung der Fixierung hat stattgefunden?“

Die geschlossene Unterbringung erfolgt nach dem PsychKG zur Gefahrenabwehr, auch hier aufgrund eines ärztlichen Attestes, in der Regel vom Polizeiarzt oder von einem Klinikarzt, erklärte die Juristin Hoffmann. Auch ein Betreuer kann die Unterbringung in einer Klinik beantragen, zur Heilbehandlung oder zur Abwendung einer Eigengefährdung.

Zwangseinweisung heißt nicht Zwangsbehandlung

„Aber die Zwangsbehandlung ist nicht selbstverständliche Folge einer Zwangseinweisung, sondern auch dafür hat das Bundesverfassungsgericht eine eigenständige Ermächtigung verlangt“, so Hoffmann.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch seien enge Voraussetzungen definiert, wann psychisch Kranke auch dann ärztlich behandelt werden könnten, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehle. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung ist eine ärztliche Zwangsbehandlung nicht zulässig.

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