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Für komplexe Notfälle ab April mehr Honorar

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Wochenend-Notfalldienst am Säugling: Dafür gibt es ab April die EBM-Nr. 01226. Wochenend-Notfalldienst am Säugling: Dafür gibt es ab April die EBM-Nr. 01226. © thinkstock
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Für besonders schwere und aufwendige Fälle im Bereitschaftsdienst sieht der EBM ab April Honorarzuschläge vor. Und für Patienten, die keine dringende Behandlung benötigen, wird es eine Abklärungspauschale geben.

Leistungen im organisierten vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst ("Notdienst") werden bisher in ers­ter Linie in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erbringung bezahlt. Die Versorgung in der Nacht oder am Wochenende wird höher vergütet als diejenige an Werktagen. Dies ändert sich ab dem 1. April. Dann spielt auch der Grund der Notfallbehandlung eine Rolle. Bei Patienten mit bestimmten schweren Erkrankungen oder bei Verständigungsschwierigkeiten gibt es einen Zuschlag.

Abklärungspauschale bei Pseudo-Notfällen

Leistungen bei Patienten hingegen, bei denen es eigentlich keinen medizinischen Grund für die Inanspruchnahme des Notfalldienstes gibt, können nur noch über eine Abklärungspauschale berechnet werden. Hintergrund für die Neuerungen ist eine Vorgabe des Gesetzgebers, die EBM-Regelungen für ärztliche Notfallleistungen auch nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz war dazu der Satz 23 neu in den § 87 Abs. 2a SGB V aufgenommen worden. Die jetzt getroffene Regelung sieht folgende Schweregradzuschläge vor.

Die EBM-Nrn. 01223 (werktags, 7−19 Uhr) und 01224 (nachts, am Wochenende, an Feiertagen) werden zusätzlich zu den Notfallpauschalen EBM-Nr. 01210 und 01212 für Fälle gezahlt, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung einer besonders aufwendigen Versorgung bedürfen. Dazu muss eine dieser Behandlungsdiagnosen gesichert vorliegen:

  • Frakturen im Bereich der Extremitäten proximal des Metacarpus und Metatarsus
  • Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten (S06.0 und S06.70)
  • akute tiefe Beinvenenthrombose
  • hypertensive Krise
  • Angina pectoris (ausgenommen: I20.9)
  • Pneumonie
  • akute Divertikulitis

Ausnahmeregelung: Bei Patienten mit anderen Erkrankungen, die ebenfalls eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, können die Nrn. 01223 und 01224 im Einzelfall berechnet werden. Dafür ist eine ausführliche schriftliche Begründung erforderlich. Der Zuschlag Nr. 01226 berücksichtigt den erhöhten Aufwand einer schwierigen Kommunikation bei Patienten mit geriatrischem Versorgungsbedarf und/oder z.B. einer demenziellen Erkrankung sowie bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern. Mangelnde Deutschkenntnisse eines Patienten werden nicht für die Abrechnung genannt.

Der Zuschlag wird auch nur nachts sowie ganztägig an Wochenenden und Feiertagen gezahlt, wenn die medizinische Versorgung nicht durch den behandelnden Arzt in der Praxis erfolgen kann.

"Medizinischer Dienst für Notfallbehandlungen"

Die neue "Abklärungspauschale" ist in erster Linie für die Notfallambulanzen in Kliniken gedacht. Sie kann bzw. muss bei Patienten abgerechnet werden, die keine Notfallbehandlung brauchen und durch einen Vertragsarzt in der normalen Sprechstunde versorgt werden können. Die Schwierigkeit wird darin bestehen, eine solche Unterscheidung zu treffen und die Patienten weiterzuleiten. Ärger ist programmiert. Vermutlich werden auch die Prüfgremien bei den Kassenärztlichen Vereinigungen neue Arbeit bekommen.

Neue Notfallleistungen ab April 2017
EBM-Nr.LeistungsbeschreibungEuro
01223Zuschlag zur Nr. 01210 für Patienten mit bestimmten Diagnosen an Werktagen zwischen 7−19 Uhr; einmal imBehandlungsfall13,48
01224Zuschlag zur Nr. 01212 für Patienten mit bestimmten Diagnosen in der Nacht zwischen 19−7 Uhr sowie ganztägigan Wochenenden, Feiertagen, am 24. und 31.12., einmal im Behandlungsfall20,53
01226Zuschlag zur Nr. 01212 für Patienten mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit geriatrischem Versorgungsbedarfund bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern in der Nacht zwischen 19−7 Uhr und ganztägigan Wochenenden, Feiertagen und am 24. und 31.12., einmal im Behandlungsfall9,48
01205Abklärungspauschale bei Patienten an Werktagen zwischen 7−19 Uhr, die keiner Notfallversorgung bedürfen,einmal im Behandlungsfall4,74
01207Abklärungspauschale bei Patienten in der Nacht zwischen 19−7 Uhr sowie ganztägig an Wochenenden, Feiertagenund am 24. und 31.12., die keiner Notfallversorgung bedürfen, einmal im Behandlungsfall8,42

Nach bundesweiten Abrechnungsdaten sowie nationalen und internationalen Studien benötigen etwa 10 % der Patienten, die eine Notfall­ambulanz im Krankenhaus aufsuchen, keine dringliche Diagnostik und Therapie. Doch wer soll diese 10 % herausfiltern? Bereitschafts­ärzte müssen wohl künftig eine Art Medizinischer Dienst für Notfallbehandlungen werden.

Die Finanzierung der Zuschläge sowie der Abklärungspauschale erfolgt aus Geldern, die für die Vergütung ambulanter Notfallleistungen bereitstehen. Zur Finanzierung der Schweregradzuschläge wird deshalb die Notfallpauschale für die Behandlung am Tag nach Nr. 01210 zum 1. April um 70 Cent abgesenkt, das sind immerhin 5 %.

Ärger mit dem Patienten für 4,74 Euro Honorar

Die Besetzung der Dienste in diesen Zeiten wird mit dieser Entscheidung deshalb nicht leichter werden, zumal hier der Zwang zum Umsetzen der Abrechnung nach Nr. 01210 in die neue, wesentlich schlechter dotierte Abklärungspauschale auch von Vertragsärzten verlangt wird. Solche Patienten müssen dann für 4,74 Euro "behandelt" werden.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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