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Gemeinschaftspraxis: 01435 geht (fast) immer

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd Zimmermann

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Hausärztliche Gemeinschaftpraxen sollen mehr auf den Ansatz der Bereitschaftspauschale nach Nr. 01435 EBM achten, rät Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann.

Die Nr. 01435 EBM kann einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnet werden. Entweder für die telefonische Beratung eines Patienten, der den Arzt angerufen hat. Und/oder bei einem anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen, z.B. dem Gespräch mit Angehörigen.

Die Nr. 01435 kann im selben Arztfall nicht neben einer Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale berechnet werden und in gleicher Sitzung nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen.

Das bedeutet: Wenn in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ein Arzt beim Erstkontakt mit einem Patienten die Versichertenpauschale auslöst (Kennzeichnung über LANR), kann er während des gesamten Quartals Kontakte, wie in der Legende der Nr. 01435 beschrieben, nicht gesondert abrechnen.
Kommt es aber während des Quartals zu einem solchen Kontakt mit einem anderen Arzt der BAG liegt ein neuer Arztfall vor und die Leistung kann (gekennzeichnet mit der LANR) berechnet werden.

Das ist eigentlich völlig klar und wird in fachärztlichen Praxen auch so praktiziert. Bei Hausärzten ist die Position aber wenig bekannt. Die Ansatzzahlen in der sog. Vergleichsgruppe sind relativ niedrig, obgleich diese Leistung bei fast allen chronisch kranken Patienten in einer BAG zum Ansatz kommen müsste. Die Prüfgremien fangen deshalb an, bei entsprechender Abweichung vom Fachgruppendurchschnitt, die Nr. 01435 zu kürzen. Das ist ärgerlich, aber auch selbstverschuldet, da die Leistung offensichtlich in den meisten BAGs vergessen wird.

Autor: Dr. Gerd Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hofheim/Ts.

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