Anzeige

GP aufgelöst: Bleibt der Regress jetzt an mir alleine hängen?

Verordnungen Autor: RA Rainer Kuhlen

Thinkstock Thinkstock
Anzeige

Leser fragen, MT Experten antworten: Wer ist für einen Regress verantwortlich, wenn eine Gemeinschaftspraxis aufgelöst wurde?

Dr. F. T.,

Facharzt für Allgemein­medizin aus F.:

Ich habe 2010 einen Regress bezugnehmend auf Verordnungen aus den Jahren 2007/2008 erhalten. 2010 musste ich meine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden und habe auch meinen Widerspruch mit Begründung termingerecht eingereicht.

Vier Jahre herrschte Stille, im Juni wurde dann die Anhörung angesetzt. 2007/2008 waren wir eine Dreier-Gemeinschafts­praxis (GP), zum 31.12.2008 ist ein Kollege ausgestiegen, er lebt wohl jetzt in der Schweiz; der zweite Kollege hat 2013 die Praxis verlassen.

Die Post von der KV geht an mich, da ich auch am Praxissitz wohne. Meine Fragen: Ist eine Klage sinnvoll? Wenn der Regress fällig wird, wer muss den Regress verantworten? Müsste ich diesen Regress bzw. einen Anteil mit meiner BU-Rente bezahlen?

Rainer Kuhlen
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Vellmar:

Entscheidend für die Frage, ob die Durchführung eines Klageverfahrens Erfolg versprechend ist, ist welche Arzneimittel als unwirtschaftlich oder nicht zulasten der GKV verordnungsfähig eingestuft wurden.

Wenn etwa ein von einem Arzt verordnetes Arzneimittel vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als nicht ausreichend wirksames Medikament eingestuft wird, kann es sein, dass die Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV im Wege eines G-BA-Beschlusses ausgeschlossen wurde.

In diesem Fall wirkt der Beschluss "wie ein Gesetz", d.h., diese Entscheidung ist für die Ärzte wie auch für die Krankenkassen dann bindendes Recht.

Steht eine Krankheit oder die Lebensqualität im Vordergrund?

So wurden z.B. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung oder bei erektiler Dysfunktion grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ausgeschlossen.

Selbst in den Fällen, in denen einer erektilen Dysfunktion eine Krankheit zugrunde liegt, wird davon ausgegangen, dass hier nicht eine Krankheit im Vordergrund steht, sondern vorwiegend die Lebensqualität gefördert werden soll.

Ob im Fall des anfragenden Arztes ein genereller Verordnungsausschluss vorliegt oder andere Problematiken bestehen bzw. eine Klage Sinn macht, lässt sich ohne Kenntnis der Details leider nicht beurteilen.

Entscheidend sind die Vereinbarungen im Gemeinschaftspraxis-Vertrag

Gleiches gilt für die Frage, wer den Regress letztendlich zu zahlen hat. Dies hängt von den Regelungen in dem seinerzeit bestehenden GP-Vertrag ab.

Möglich ist eine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter mit der Folge, dass Regresse als "Praxiskosten" angesetzt werden, also von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen getragen werden.

Möglich ist aber auch, dass die Gesellschafter die Regresse entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft tragen. Bei Beteiligungsquoten von z.B. 40 %, 40 % und 20 % würden zwei der drei Gesellschafter von dem Regress insgesamt 40 % tragen und einer "lediglich" 20 %.

Auch kommt in Betracht, dass, sofern feststellbar ist, dass ein Regress von nur einem Gesellschafter verursacht wurde, nur dieser Gesellschafter den Regress – im Innenverhältnis – (allein) zu tragen hat. Hier kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen der GP an.

Anzeige