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Honorar für ePA geregelt – zwei neue EBM-Nummern fürs Speichern und Lesen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

Die beiden EBM-Ziffern gelten rückwirkend zum 1. Januar 2021. Die beiden EBM-Ziffern gelten rückwirkend zum 1. Januar 2021. © iStock/metamorworks
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Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat zwei neue EBM-Positionen beschlossen, die Ärzte und Psychotherapeuten abrechnen können, wenn sie für einen Patienten medizinische Dokumente in dessen elektronischer Patientenakte ablegen.

Ab Juli sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, elektronische Patientenakten mit Befunden, Therapieplänen etc. zu befüllen und Daten auszulesen, sofern der Versicherte dies wünscht. Rückwirkend zum 01.01.2021 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss jetzt zwei EBM-Nrn. zur ePA beschlossen. Mit der Höhe des extrabudgetären Honorars ist die KBV unzufrieden. Es wird aber bei der nächsten Ausbaustufe der ePA überprüft.

Nr. 01647 (1,67 Euro) ist fürs Erfassen, Verarbeiten oder Speichern von medizinischen Daten im aktuellen Behandlungskontext. Die Zusatzpauschale zu Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) ist einmal im Quartal berechnungsfähig. Jedoch nicht, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale fürs sektoren­übergreifende Erstbefüllen der ePA (10 Euro) angesetzt wird.

Findet in einem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, können Praxen die Nr. 01431 (33 Cent) als Zusatzpauschale zu den Nrn. 01430, 01435 und 01820 abrechnen. Das ist je Arzt oder Psychotherapeut für einen Patienten bis zu viermal im Quartal möglich.

Quelle: KBV-Praxisnachrichten

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