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Kassenwechsler wieder in die Spur bringen

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Michael Reischmann, Foto: Fotolia

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Die meisten gesetzlichen Krankenkassen haben zum Jahresbeginn ihren Zusatzbeitragssatz angehoben. Darauf und auf die Möglichkeit zu wechseln mussten sie ihre Mitglieder hinweisen. Die KV Berlin informiert, was Ärzte bei Kassenwechslern beachten sollten.

Den Zusatzbeitrag muss ein Arbeitnehmer oder Rentner alleine tragen. Wer also z.B. bei der DAK-Gesundheit versichert ist, die seit 2016 mit 1,5 % einen überdurchschnittlich hohen Zusatzbeitragssatz verlangt, könnte motiviert sein, beispielsweise innerhalb des Ersatzkassenlagers zur hkk (0,59 %) zu wechseln. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4000 Euro ließen sich so 36,40 Euro pro Monat sparen. Es gibt sogar noch günstigere, aber auch teurere Kassen.

Dieser Preiswettbewerb ist politisch erwünscht. Und der Wechsel ist einfach, da keine geöffnete Krankenkasse Neukunden ablehnen darf. Wer mit ordentlicher oder Sonderkündigung bis zum 31. Januar seinem bisherigen Versicherer Ade sagt, kann zum 1. April in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Die Leistungspflicht einer Krankenkasse endet grundsätzlich mit dem Wechsel ihres Versicherten. Das heißt: Nimmt ein Patient z.B. an einem DMP teil, ist eine Neueinschreibung erforderlich. Macht er bei einem Selektivvertrag mit, etwa in der Hausarztzentrierten Versorgung, ist zu prüfen, ob das mit der neuen Kasse ebenfalls möglich ist.

Die Teilnahme an einem Methadon-Programm ist meldepflichtig; hier muss der Arzt sich an die KV wenden und diese informiert die Kasse. "Bei einem Kassenwechsel muss also eine neue Meldung erfolgen", schreibt die KV Berlin in einem Praxis-Merkblatt zu Kassenwechslern.

Verordnungen mit erneutem Genehmigungsbedarf

Sie führt auch aus: Leistungen, für die der Versicherte die Genehmigung seiner Krankenkasse benötigt, sind "für die bis zum Kassenwechsel nicht 'verbrauchte' Menge bzw. den nach dem Kassenwechsel noch bestehenden Bedarf" beim neuen Versicherer erneut einzuholen. Das betrifft:

  • (Langfrist-)Verordnungen von Heilmitteln außerhalb des Regelfalls (soweit die neue Kasse nicht auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet).
  • Anträge auf Kostenübernahme für Arzneien im Off-Label-Use.
  • Verordnungen von Reha-Maßnahmen, Reha-Sport sowie Funktionstraining.
  • Bewilligungsbescheid für eine Psychotherapie: Anschreiben des Therapeuten an die neue Kasse wg. Übernahme der Reststunden.
  • Verordnungen häuslicher Krankenpflege.
  • Verordnungen für leihweise überlassene Hilfsmittel (z.B. Gehhilfen, Pflegebett) oder noch nicht hergestellte/ausgelieferte Mittel (Kompressionsstrümpfe, Einlagen).
  • Verordnung ambulanter spezialisierter Palliativversorgung.

Eine Überweisung für eine Auftragsleistung, die im Folgequartal verwendet werden kann, verliert ihre Gültigkeit, wenn der Kostenträger sich ändert, erklärt die KV Berlin. "Es ist also notwendig, Überweisungen neu auszustellen und die neue Kasse anzugeben."

Andere Krankenkasse, andere Gesundheitskarte

Die Verbraucherzentrale weist Kassenwechsler darauf hin, dass sie grundsätzlich beim Arztbesuch ihre gültige Gesundheitskarte vorlegen müssen. Wer das auch Wochen nach dem Aufnahmeantrag nicht kann und zehn Tage nach einer akuten oder begründeten Behandlung keinen Versicherungsnachweis parat hat, dem darf die Praxis eine Rechnung ausstellen. Sie muss den Betrag allerdings wieder erstatten, wenn der Patient im laufenden Quartal doch noch seine neue eGK präsentiert.


Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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