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Krankenhäuser verlangen Einweisungen und Überweisungen?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Anke Thomas

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Krankenhäuser verlangen oft mehrere Überweisungen oder zusätzlich zur Überweisung eine Einweisung, berichtet die KV Westfalen-Lippe und erläutert, was korrekt ist.

Wenn bei einem Patient eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist, ordnet der niedergelassene Arzt die Behandlung an und stellt eine Einweisung aus. Darauf macht die KV Westfalen-Lippe aufmerksam.

Diese Einweisung nutzt das Krankenhaus zur Abrechnung:

  • aller notwendigen prästationären Untersuchungen des Krankenhauses, die auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist,
  • der stationären Behandlung,
  • einer notwendigen nachstationären Behandlung, die auf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach der stationären Behandlung begrenzt ist.

Für all die oben genannten Leistungen des Krankenhauses (einschl. vor- und nachstationärer Behandlung) darf und muss der Vertragsarzt keine weitere Einweisung oder Überweisung für das Krankenhaus ausstellen, so die KV Westfalen-Lippe weiter. 

Nur wenn der Arzt seinen Patienten zu diagnostischen/ therapeutischen ambulanten Leistungen oder einer ambulanten Operation ins Krankenhaus schickt, ist eine Überweisung erforderlich. 

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