Anzeige

Kündigung auf ärztlichen Rat – so rechnen Sie ab

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Anouschka Wasner

Wann und wie das Formular zum Einsatz kommt, das unter dem Job leidenden Patienten helfen kann. Wann und wie das Formular zum Einsatz kommt, das unter dem Job leidenden Patienten helfen kann. © fotolia/ Stockfotos-MG
Anzeige

"Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat" – schon mal davon gehört? Egal: So wird‘s gemacht und so wird‘s abgerechnet.

Wenn ein Patient in die Praxis kommt und sagt "Ich war beim Arbeitsamt und der Sachbearbeiter hat gesagt, ich soll ein Attest / ärztliche Unterlagen bringen, damit ich nach meiner Kündigung nicht gesperrt werde", dann sollten Sie wissen, was zu tun ist, damit Ihrem Patienten kein Schaden entsteht und Sie keinen unnötigen oder unbezahlten Einsatz bringen müssen.

Auf dem 11. IhF-Fortbildungskongress in Mannheim erklärten die Hausärzte Timo Schumacher und Dr. Sabine Frohnes die Hintergründe und gaben Tipps zur Abrechnung. Oft ist der Hausarzt einer der Ersten, der erfährt, wenn sich ein Patient ernsthaft unwohl mit seinem Arbeitsverhältnis fühlt. Der Patient erzählt von Schlafstörungen und Stress-Symptomen, manche brauchen Auszeiten.

Lässt sich die Situation auf Dauer nicht auflösen, kann es zu belastenden Patt-Situationen kommen, in denen das Arbeitsverhältnis niemandem mehr gut tut, aber auch keiner die Kündigung ausspricht, da der Arbeitgeber die Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht scheut und der Arbeitnehmer keine dreimonatige Sperre der Agentur für Arbeit riskieren möchte.

Einen Ausweg aus dem Dilemma gibt es aber: Liegen entsprechende Gründe vor, dass eine Kündigung "auf ärztlichen Rat" erfolgt, hat die Agentur für Arbeit den Ermessensspielraum, die Drei-Monatssperre nicht wirksam werden zu lassen.

Beratungsgespräch muss 
vor Kündigung erfolgt sein

Wichtig ist: Sie müssen in der Patientenakte vermerkt haben, dass Sie mit dem Patienten vor (!) seiner Kündigung über dieses Problem gesprochen haben. Und: Sie müssen das entsprechende Formular der Bundesagentur ausfüllen. Kern des Formulars ist die Zeile: "Ich habe daher am xx empfohlen, die Beschäftigung aufzugeben."

Die Antworten auf die weiteren Fragen des Formulars können vom Patienten bereits im Vorfeld entworfen werden. Abgerechnet wird dann mit den GOÄ-Ziffern 80 und 95. Damit kommt man auf die Summe 20,99 Euro zum einfachen Gebührensatz – 
ein angemessenes Honorar.

Tipp: Geben Sie dem Patienten das ausgefüllte Formular mit. Denn, so Dr. Frohnes, der Teufel steckt im Detail: "Ich weiß nur einen Fall aus meiner Praxis, in dem der Patient trotz Bestätigung des ärztlichen Rates die Dreimonatssperre erhalten hat – der Brief war einfach nie bei der Agentur angekommen."

Quelle: 11. IhF-Fortbildungskongress

Anzeige