Anzeige

Kunst in der Praxis - Welche Kosten lassen sich absetzen?

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: DHPG, Foto: thinkstock

Anzeige

Ein Gemälde im Sprechzimmer, eine Fotoserie im Wartezimmer - Investitionen in Kunst bergen steuerliche Haken, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG.

Finanzbeamte zeigen ein zwiespältiges Kunstverständnis. Bei dem Ankauf von Werken „anerkannter Künstler“ geht der Fiskus davon aus, dass kein Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung eintritt. Unternehmen dürfen den Kaufpreis dann keinesfalls abschreiben. Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer der DHPG Euskirchen, erklärt: „Sinkt der Marktpreis oder setzt ein nachweislicher Stilwandel ein, kommen allenfalls Teilwertabschreibungen in Betracht.“

Bei Werken „nicht anerkannter Künstler“ billigen die Finanzbehörden einen Betriebskostenabzug. Solche Kunstgegenstände wertet die Finanzverwaltung als Gebrauchskunst, die über die Jahre meist unmodern wird und an Wert verliert. Unternehmen können dann die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Die bezahlte Umsatzsteuer ist unter den üblichen Voraussetzungen ggf. als Vorsteuer abziehbar.

Kunst bis 5000 Euro und Kunstversicherungen sind absetzbar

Da die Finanzverwaltung nicht alle Entwicklungen auf dem Kunstmarkt verfolgen kann, ist der Kaufpreis oft ein wichtiger Anhaltspunkt. „Anschaffungen von bis zu 5.000 Euro wertet die laufende Rechtsprechung regelmäßig als Gebrauchskunst“, so Nöthen. Auch Auftragsarbeiten an junge unbekannte Künstler sind denkbar. Und wird ein professionelles Kunstkonzept entwickelt, so lassen sich diese Kosten zusätzlich absetzen. Das gleiche gilt für spezielle Kunstversicherungen.

Die Finanzverwaltung hat dabei immer ein Auge darauf, ob die Aufwendungen auch angemessen sind. Letztlich entscheidet über den Betriebskostenabzug der zuständige Finanzbeamte, der überzeugt werden muss, dass der Kunstgegenstand objektiv dem Betriebsvermögen dient. Trotz Vorsteuerabzugs empfiehlt sich bei anerkannten Künstlern ggf. ein Privatkauf, um zu erwartende Wertsteigerungen bei späterem Weiterverkauf oder Privatentnahme nicht versteuern zu müssen.

Kunstmiete oder Kunstkauf?

Neben dem Kauf von Kunstwerken kommen auch verschiedene Formen der Miete in Frage.

1. Miete: Kunstwerke können bei spezialisierten Dienstleistern angemietet werden. Mietzahlungen lassen sich sofort als Betriebskosten geltend machen. Zudem können Praxen auch die Kosten für den Transport und die Hängung ansetzen. Die Mietraten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Kunstwerke stehen.


2. Mietkauf: Findet der Praxisinhaber mit der Zeit Gefallen an den gemieteten Kunstwerken und möchte sie am liebsten dauerhaft behalten, ist erhöhte Vorsicht gefragt. Schnell argwöhnen die Finanzbehörden, dass über die Mietraten schon ein Teil des Kaufpreises abgesetzt wurde, also ein verdeckter Ratenkauf vorliegt. Deshalb: Mietraten nicht zu hoch ansetzen und Kaufsumme nicht von vornherein vereinbaren.

3. Leasing: Da „nicht anerkannte Kunst“ steuerlich an Wert verliert, ist hier Kunstleasing denkbar. Der Fiskus fordert eine Mietdauer, die zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer liegt. Entsprechend sollte die Grundmietzeit bei gängiger Gebrauchskunst vier bis neun Jahre betragen. Am Ende der Vertragslaufzeit können Unternehmen die Kunstwerke wahlweise kaufen oder zurückgeben.

Quelle: DHPG, www.dhpg.de

Anzeige