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Liebe KBV – was soll der Quatsch?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Manche Beschlüsse sind nur schwer nachvollziehbar. Rechts im Bild: Dr. Gerd W. Zimmermann. Manche Beschlüsse sind nur schwer nachvollziehbar. Rechts im Bild: Dr. Gerd W. Zimmermann. © Fotolia/Henrik Dolle, MT-Archiv
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Mit dem Kollegen auslosen, wer den Medikationsplan berechnen darf? Eine zusätzliche MFA einstellen, die mit dem Arztausweis von einem Praxisterminal zum nächsten läuft? Wie stellt sich die KBV das vor?

Merkwürdige Beschlüsse fallen in diesen Zeiten im Bewertungsausschuss (BA) bzw. im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Bedenkt man, dass dort neben den Kassenvertretern genauso Mandatsträger der KBV sitzen und entscheiden, kann man nur noch den Kopf schütteln.

So hatte der BA zum Beispiel eine Leistungsposition für die Erstellung eines Medikationsplans beschlossen. Die Ziffer 01630 bringt aktuell 4,15 Euro mit sich. Allerdings nicht immer: Bei chronisch Kranken gibt es pauschal nur einen Euro. Und bei geriatrischen Patienten gibt es überhaupt kein Honorar.

Konnte man schon diese Bestimmungen als etwas grotesk bezeichnen, setzte der Bewertungsausschuss noch eins drauf. Ursprünglich nämlich sollte die Nr. 01630 einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig sein. Jetzt kann die Leistung genauso nur einmal in vier Quartalen abgerechnet werden, aber noch dazu nur von einem einzigen Vertragsarzt! Kommt also ein Patient mit einem Medikationsplan, der von einem Kollegen erstellt wurde, kann nichts abgerechnet werden – egal, wie umfassend die Bearbeitung in der eigenen Praxis auch sein mag. Sollten wir uns vielleicht unter uns Kollegen absprechen? „2017 hast Du den Plan erstellt, dieses Jahr bin ich mal dran.“

Auch ein schönes Beispiel: Obgleich kaum eine Praxis bisher das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) anwenden kann, gibt es schon den nächsten Digitalisierungsschritt: das Notfalldatenmanagement (NFDM). Ähnlich wie zunächst beim VSDM fehlt allerdings auch hier noch die Technik zum Aufbringen der Daten auf die Versichertenkarte. Trotzdem wurde bereits eine Vereinbarung mit den Kassen über die – natürlich pauschale – Entschädigung getroffen: für die Anschaffung des NFDM-Updates beim Konnektor eine Pauschale von 530 Euro, 435 Euro für zusätzliche Terminals sowie einen Zuschlag auf die im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten von 4,50 Euro je Quartal. Der Aufwand selbst soll mit bereits neu geschaffenen Ziffern abgegolten werden – das Honorar bewegt sich dabei auf dem Niveau der Vergütung für den Medikationsplan.

Und da bei den Terminals auch der Arztausweis benötigt wird, dieser aber genauso an der Anmeldung beim Einlesen der Versichertenkarte vorhanden sein muss, sind am besten weitere Ausweisexemplare in der Praxis erforderlich – will man nicht ständig mit der eHBA hin- und herlaufen.

Warum privilegieren unsere Vertreter nicht lieber uns?

Und dann wackelt auch noch der Posten Psychosomatik. Denn mit entsprechender Qualifikation dürfen wir zwar psychosomatische Leistungen abrechnen. Da dieser Auftrag von Hausärzten aber in sehr unterschiedlichem Umfang wahrgenommen wird, werden bei jenen, die sich hier engagieren, öfter mal Leistungen gekürzt, wenn die Abrechnungshäufigkeit über dem (wenig repräsentativen) Fachgruppenschnitt liegt. Die Folge: Immer weniger Kollegen erbringen die Leistungen, der Bereich driftet zu den Psychotherapeuten ab.

Wie wenig hier die Standesvertreter unsere Interessen vertreten, wird durch einen G-BA-Beschluss deutlich, nach dem es bei der Nachbesetzung von ärztlichen Psychotherapeutensitzen zu einer Privilegierung von Psychosomatikern kommen soll. Neben der Geriatrie und der Palliativmedizin will man die Hausärzte jetzt auch noch aus der Psychosomatik verdrängen. Glücklicherweise hat hier das Aufsichtsministerium aufgepasst und den Beschluss beanstandet.

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