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Medikationsplan auch für ASV-Patienten

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Anouschka Wasner

ASV-Patienten haben Anspruch auf einen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. ASV-Patienten haben Anspruch auf einen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. © Pixabay
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Patienten in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung haben Anspruch auf einen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden.

Der im Oktober 2016 eingeführte bundeseinheitliche Medikationsplan soll jetzt auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zum Einsatz kommen.

Für die Erstellung oder Aktualisierung des Medikationsplans in der ASV wurde eine neue Leistung in den Appendix Abschnitt 2 einer jeden ASV-Indikation eingeführt. Diese Leistung wird damit zunächst nach der Gebührenordnung für Ärzte honoriert werden, bis es für sie eine ASV-spezifische Regelung im EBM gibt. Näheres wird derzeit in den Gremien des ergänzten Bewertungsausschusses beraten.

Auch Videosprechstunde und Telekonsil neu in der ASV

Zudem hat der G-BA die Videosprechstunde und das Telekonsil für die Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ und die Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ in die ASV-Richtlinie aufgenommen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für Vertragsärzte.

Außerdem wurden turnusgemäßalle bestehenden Appendizes an den aktuellen Stand des EBM von Oktober 2017 angepasst.

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