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Neue EBM-Ziffer zur Fernidentifizierung

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Isabel Aulehla

Bei Videosprechstunden soll das Praxispersonal die Stammdaten des Patienten mündlich erfragen. Bei Videosprechstunden soll das Praxispersonal die Stammdaten des Patienten mündlich erfragen. © rocketclips – stock.adobe.com
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In einer Videosprechstunde kann die Gesundheitskarte des Patienten nicht eingelesen werden. Der zusätzliche Aufwand für die Identifizierung wird mit einem neuen Zuschlag vergütet.

Rückwirkend zum 1. Oktober haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband eine neue Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte beschlossen. Anlage 4b regelt, wie die Authentifizierung von Patienten, die bisher ausschließlich im Fernkontakt behandelt wurden, ablaufen soll: Der Patient betätigt mündlich, dass er versichert ist und zeigt seine elektronsiche Gesundheitskarte vor. Die Stammdaten erfragt das Praxispersonal mündlich.

Im EBM findet sich die Leistung unter der Ziffer 01444. Sie kann als Zuschlag einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden und wird mit 1,08 Euro vergütet.

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