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Neue EBM-Ziffern für Cannabis-Verordnung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Maya Hüss

Extrabudgetäres Honorar fürs Aufklären, Übermitteln der Daten und die ärztliche Stellungnahme.
Extrabudgetäres Honorar fürs Aufklären, Übermitteln der Daten und die ärztliche Stellungnahme. © fotolia/rgbspace
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Der Bewertungsausschuss hat drei neue Ziffern für die Verordnung von Cannabis in den EBM aufgenommen. Dieser Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Oktober.

Ärzte sind dazu verpflichtet, bei der Cannabis-Verordnung für eine Begleiterhebung Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu übermitteln. Dieser Mehraufwand wird jetzt mit neuen Ziffern vergütet.

Neue Ziffern für die Begleiterhebung:
Für die Aufklärung des Patienten über die verpflichtende Datenerhebung kann die Ziffer 01460 mit 2,95 Euro extrabudgetärer Vergütung angesetzt werden. Die Erfassung der Daten der Patienten und das Übermitteln dieser an das BfArM wird mit 9,70 Euro extrabudgetär vergütet und kann mit der Nummer 01461 angesetzt werden.

Die Leistung der Datenübermittlung an das BfArM mit der Ziffer 01461 kann entweder nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie oder bei Therapieende vor Ablauf eines Jahres berechnet werden. Die Ziffern 01460 und 01461 können noch bis zum 31. März 2022 abgerechnet werden, danach endet die fünfjährige Begleiterhebung des BfArM.

Neue Ziffer für die Unterstützung bei der Antragstellung:
Die dritte Ziffer 01626 wird mit 15,06 Euro extrabudgetär vergütet, wenn der Arzt seinen Patienten mit einer Stellungnahme für die Genehmigung der Cannabisverordnung unterstützt. Bis zu viermal im Krankheitsfall kann die Berechnung erfolgen.

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