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Neue Leistungen in der Palliativversorgung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Anouschka Wasner

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Ab 1. Juli 2017 werden weitere Leistungen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) in den EBM aufgenommen. Überschneidungen mit bestehenden Verträgen sind möglich und sollen bereinigt werden.

Mit dem dritten Quartal 2017 werden aufgrund des im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Palliativ- und Hospizgesetzes weitere Leistungen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) in den EBM aufgenommen. Inhalt und Vergütungshöhe der Leistungen sind allerdings noch in der Abstimmung und werden möglicherweise erst kurz vor in Kraft treten bekannt.

Die KV Nordrhein sieht die Problematik, dass durch die Einführung der neuen EBM-Palliativleistungen Überschneidungen mit den Palliativleistungen ihrer Verträge mit den Primär- und Ersatzkrankenkassen entstehen könnten. Vor diesem Hintergrund werden die KV Nordrhein und die nordrheinischen Krankenkassenverbände nach Bekanntwerden der neuen EBM-Leistungen über notwendige Konsequenzen beraten und falls nötig bis spätestens 1. Januar 2018 erforderliche Vertragsmodifikationen vereinbaren.

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