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Notdienst: Recht auf Korrektur der Honorarbescheide?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: RAin Henriette Marcus

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Von den Änderungen der Notdienst-Abrechnung würden manche Kollegen profitieren. KVen lehnen jedoch Korrekturen ab. Zu Recht?

Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Vergütung zur ambulanten Notfallversorgung Mitte Dezember 2014 rückwirkend zum 1.1.2008 neu geregelt. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2012 machte diesen Schritt nötig.

Manche Ärzte begrüßen die rückwirkenden Änderungen, weil sie sich bei einer Korrektur der Honorarbescheide bis ins Jahr 2008 zurück finanziell erheblich besser stehen würden.

 

Dennoch werden die Abrechnungsregeln der neuen Notdienstvergütung nur für künftige Honorarbescheide Anwendung finden. Warum ist das so?

Keine Änderung bestandskräftiger Honorarbescheide

Honorarbescheide, denen nicht widersprochen wurde, sind bereits bestandskräftig und somit unabänderlich geworden.

Solche Bescheide werden die KVen nicht rückwirkend korrigieren. Denn das BSG hat bereits 2005 bestätigt, dass KVen bestandskräftig gewordene Honorarbescheide für die Vergangenheit nicht mehr zurücknehmen müssen.

Ebenso rechtswidrige Honorarkürzungsbescheide, die bereits bestandskräftig geworden sind, müssen von der KV für die Vergangenheit nicht zurückgenommen werden bzw. die KV kann hier nach eigenem Ermessen entscheiden.

Rückwirkende Korrekturen liegen im Ermessen der KVen

Dies gilt insbesondere auch, wenn – wie im Fall der Notdienst-Abrechnung seit 1.1.2008 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – die den Honorarbescheiden zugrundeliegende Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärt worden ist.

Eine solche Ermessensausübung der KV ist nicht zu beanstanden, so das BSG, weil die fehlerhafte Rechtsgrundlage für eine Vielzahl von Fällen angewendet wurde und bei einer Korrektur keine Rückstellungen aus länger zurückliegenden Zeiträumen zur Verfügung stünden.

Die Vertragsärzte und die Krankenkassen, die die Gesamtvergütung entrichten, sollen sich wirtschaftlich darauf einrichten können, dass Vergütungsänderungen nur erfolgen, wenn Honorarbescheide mittels Widerspruch bereits angefochten wurden.

Das heißt: Nur wenn gegen einen Honorarbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt wurde, kann daher die Neuregelung zur Notdienstvergütung – je nach Lage des Falles – auch für vergangene Zeiträume zur Anwendung kommen.

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